Verordnung des Bundesministers für Umwelt, mit der die Verordnung über die Rücknahme von Kühlgeräten geändert wird

Auf Grund des § 7 Abs.2 Z 1, 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr 325/1990, zuletzt geändert durch BGBl. Nr 155/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Rücknahme von Kühlgeräten, BGBl. Nr. 408/1992, zuletzt berichtigt mit BGBl. Nr. 662/1992, wird wie folgt geändert:

  1. Der § 3 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Verpflichtungen gemäß § 2 entfallen, wenn 1. derjenige, der ein Kühlgerät an einen Letztverbraucher abgibt, an einem, dem Bundesministerium für Umwelt gemeldeten flächendeckenden Entsorgungssystem betreffend Kühlgeräte gemäß § 1 Zl oder § 1 Z 2 teilnimmt und 2. der Rechtsträger eines flächendeckenden Entsorgungssystems durch geeignete Vorkehrungen sicherstellt, daß gemeinsam mit dem Kühlgerät ein Gutschein im Wert von mindestens 100 S mitabgegeben wird, der als Akontobetrag zur Sicherstellung der Sammlung und Behandlung der Altkühlgeräte durch das flächendeckende Entsorgungssystem angerechnet wird."

  2. § 3 Abs. 2 Z 3 lautet:

    „3. durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt ist, daß ein Kühlgerät nur gemeinsam mit einem Gutschein abgegeben wird, und auf dem Gutschein darauf hingewiesen wird, daß dieser am abgegebenen Kühlgerät dauerhaft anzubringen ist,"

  3. Dem § 3 Abs. 2 werden folgende Ziffern 6 bis 8 angefügt:

    „6. in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Rechtsträgers jedenfalls die Faktoren zur Berechnung der Sammel- und Behandlungskosten dargelegt werden; der Rechtsträger mindestens einmal jährlich das gültige maximale Entgelt zur Sicherstellung der Sammlung und Behandlung pro Altkühlgerät unter Aufgliederung und Berücksichtigung der einzelnen Kostenfaktoren bekanntgibt und dieses Entgelt sowie jede Änderung dem Bundesministerium für Umwelt meldet,

    7   die eingenommenen Geldbeträge zur Sicherstellung der Sammlung und Behandlung von Altkühlgeräten zweckgebunden verwendet werden,

  4. die Übernahmestellen unter Einbeziehung von Vertreibern von Kühlgeräten bundesweit mit ausreichender Übernahmekapazität eingerichtet sind, um die ordnungsgemäße Sammlung und Behandlung der Altkühlgeräte sicherzustellen sowie dabei höchstens die Kosten entsprechend Z 6 für die Sicherstellung der Sammlung und Behandlung von Altkühlgeräten verlangt werden und der bereits gemäß Abs. 1 beim Erwerb des Gutscheins entrichtete Betrag auf diese Kosten...

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