Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen

Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 512/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

  1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

    § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Beiträge von Schülern, die 1. in vom Bund erhaltenen Schülerheimen nur zur Nachmittagsbetreuung (ausgenommen in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Schulen bestimmt sind) und 2. in vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (einschließlich der Übungsschulen an

    öffentlichen Pädagogischen Akademien) und allgemeinbildenden höheren Schulen (Unterstufe) zum Betreuungsteil angemeldet sind.

    (2) Zu den Schülerheimen im Sinne des Abs. 1 Z 1 zählen insbesondere Bundeskonvikte, Schülerheime im Rahmen von Höheren Internatsschulen des Bundes, Tagesschulheime und offene Studiersäle (letztere jedoch nur, wenn die Betreuung der Schüler durch Bundeslehrer oder Bundeserzieher erfolgt).

    Beiträge

    § 2. Die Beiträge bestehen aus 1. dem Betreuungsbeitrag für Unterbringung und Betreuung (ausgenommen in den Lernzeiten ganztägiger Schulformen) sowie 2. dem Verpflegungsbeitrag für die Verpflegung.

    Bekanntmachung der Beiträge

    § 3. Die gemäß den folgenden Bestimmungen festgelegten Beiträge sind durch Anschlag in der Schule (Schülerheim) bekannt zu machen.

    Entrichtung der Beiträge

    § 4. (1) Die Beiträge sind je Unterrichtsjahr zehnmal, und zwar jeweils innerhalb der ersten zehn Tage des Monats zu entrichten.

    (2) Abweichend von Abs. 1 sind die Beiträge im ersten Monat des Schuljahres innerhalb der ersten zehn Tage nach Beginn des Schuljahres zu entrichten.

    (3) Sofern das Unterrichtsjahr weniger als neun volle Monate umfaßt, sind die Beiträge je Unterrichtsjahr statt zehnmal nur in der entsprechend verringerten Anzahl zu entrichten.

    (4) Im Falle einer Anmeldung während des Unterrichtsjahres sind die Beiträge nur für den verbleibenden Rest des Unterrichtsjahres zu entrichten.

    (5) Im Falle einer Abmeldung entfällt der Beitrag für die noch nicht begonnenen Monate.

    (6) Für Verpflegungsbeiträge können aus Gründen der Zweckmäßigkeit von Abs. 1 bis 5 abweichende Entrichtungstermine vorgesehen werden.

  2. ABSCHNITT Betreuungsbeitrag Höhe des Betreuungsbeitrages

    § 5. (1) Der Betreuungsbeitrag gemäß § 2 Z 1 beträgt monatlich...

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