Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Schankgefäßeverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 19 bis 23 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 657/1996, wird verordnet:

Die Schankgefäßeverordnung, BGBl. Nr. 572/1991, wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Abs. 2 Z 1 lautet:

    „1. 0,01 l; 0,02 l; 0,025 l; 1/32 l; 0,04 l; 0,05 l; 1/16 l; 0,1 l; 1/8 l; 0,2 l; 0,25 l oder 1/4 l; 0,3 l; 0,4 l; 0,5 l;

    0,75 l; 1 l; 1,5 l; 2 l; 3 l; 4 l; 5 l;“.

  2. § 7 lautet:

    „§ 7. (1) In einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des EWR zugelassene oder registrierte Herstellerzeichen oder Kennzeichnungen von Schankgefäßen sind den inländischen gleichzuhalten, wenn der Hersteller die ausländische Zulassung oder die ausländische Registrierung oder die ausländische Kennzeichnung den Organen der Marktüberwachung des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen nachweist.

    (2) Als Nachweis im Sinne von Abs. 1 kann die Registrierungsurkunde, das erteilte Zertifikat, andere einschlägige Dokumente oder die Ermächtigung zur Anbringung einschlägiger amtlicher...

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