Verordnung der Bundesregierung, mit der die Auslandsverwendungsverordnung - AVV geändert wird
476. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Auslandsverwendungsverordnung -AVV geändert wird
Auf Grund des § 21g Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesregierung über Kostenersätze auf Grund von Auslandsverwendungen von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes (Auslandsverwendungsverordnung - AVV), BGBl. II Nr. 107/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 364/2007, wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 wie folgt geändert:
1. In § 1 wird der Betrag "62,54 €" durch den Betrag "64,76 €" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag "1 260,23 €" durch den Betrag "1 304,97 €" ersetzt.
3. In § 2 Abs. 3 Z 2 wird der Betrag "1 110,08 €" durch den Betrag "1 149,49 €" ersetzt.
4. In § 2 Abs. 3 Z 3 wird der Betrag "1 061,61 €" durch den Betrag "1 099,30 €" ersetzt.
5. In § 2 Abs. 3 Z 4 wird der Betrag "873,46 €" durch den Betrag "904,47 €" ersetzt.
6. In § 2 Abs. 3 Z 5 wird der Betrag "762,44 €" durch den Betrag "789,51 €" ersetzt.
7. In § 2 Abs. 3 Z 5 lit. h entfällt der Ausdruck "Budapest, Bukarest,".
8. In § 2 Abs. 3 Z 6 wird der Betrag "645,16 €" durch den Betrag "668,06 €" ersetzt.
9. In § 2 Abs. 3 Z 7 wird der Betrag "599,25 €" durch den Betrag "620,52 €" ersetzt.
10. In § 2 Abs. 3 Z 8 wird der Betrag "510,42 €" durch den Betrag "528,54 €" ersetzt.
11. In § 2 Abs. 3 Z 8 lit. c wird nach dem Ausdruck "Tätigkeit in" der Ausdruck "Abuja," eingefügt und entfällt der Ausdruck "Lagos,".
12. In § 2 Abs. 3 Z 9 wird der Betrag "436,17 €" durch den Betrag "451,65 €" ersetzt.
13. In § 2 Abs. 3 Z 10 wird der Betrag "393,55 €" durch den Betrag "407,52 €" ersetzt.
14. In § 2 Abs. 3 Z 11 wird der Betrag "187,22 €" durch den Betrag "193,87 €" ersetzt.
15. In § 2 Abs. 3 Z 12 wird der Betrag "160,21 €" durch den Betrag "165,90 €" ersetzt.
16. In § 2 Abs. 4 Z 3 wird nach dem Ausdruck "Paris," der Ausdruck "Prishtina," sowie nach dem Ausdruck "Rom," der Ausdruck "Shkodra," eingefügt und entfällt der Ausdruck "Düsseldorf,".
17. In § 2 Abs. 4 Z 6 wird nach dem Ausdruck "Abu Dhabi," der Ausdruck "Abuja," und nach dem Ausdruck "Amman," der Ausdruck "Astana," eingefügt.
18. In § 2 Abs. 4 Z 7 entfallen die...
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