Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (41. Gehaltsgesetz- Novelle), das Nebengebührenzulagengesetz (5. Nebengebührenzulagengesetz- Novelle), das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 612/1983, wird wie folgt geändert:

  1. Am Ende des § 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Dem § 2 wird angefügt:

    „8. Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung."

  2. § 12 Abs. 2 Z 2 erhält folgende Fassung:

    „2. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1978 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes,

    BGBl. Nr. 574/1983;"

  3. Im § 12 Abs. 2 Z 6 erster Satz wird nach

    „H 2" die Wortgruppe „ , PT 1 bis PT 4" eingefügt.

  4. Im § 12 a Abs. 2 Z 1 wird die Wortgruppe

    „und H 2 bis H 4" durch die Wortgruppe „ , H 2

    bis H 4 und PT 1 bis PT 9" ersetzt.

  5. § 12 a Abs. 9 letzter Satz erhält folgende Fassung:

    „Für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen — ausgenommen die Verwendungszulage und die Dienstzulage nach § 82 c — sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen."

  6. § 20 b Abs. 5 erhält folgende Fassung:

    „(5) Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels. Diese Kosten sind, sofern der Beamte Anspruch auf Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten Monat gebührt."

  7. § 22 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 7,5 vH der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus 1. dem Gehalt,

  8. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen und 3. den einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Zulagen,

    die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten,

    die den unter Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen."

  9. § 26 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    „(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem 1. einer verheirateten Beamtin, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Eheschließung,

  10. einer Beamtin, wenn sie innerhalb von 18 Jahren nach der Geburt eines eigenen Kindes,

    das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,

  11. einer Beamtin, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme eines Kindes,

    das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, an Kindes Statt (§ 15 Abs. 5 Z 1 des Mutterschutzgesetzes 1979) oder innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege

    (§ 15 Abs. 5 Z 2 des Mutterschutzgesetzes 1979),

    freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt."

  12. Dem § 27 wird angefügt:

    „(4) Wird eine Beamtin, die gemäß § 26 Abs. 3

    aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 3

    erhaltene Abfertigung insoweit zurückzuerstatten,

    als diese den im Abs. 2 letzter Satz angeführten

    Überweisungsbetrag übersteigt."

  13. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten folgende Fassung:

  14. Im § 30 Abs. 1 wird der Betrag „1084 S"

    durch den Betrag „1117 S" und der Betrag

    „1377 S" durch den Betrag „1418 S" ersetzt.

  15. Im § 30 b Abs. 2 werden ersetzt:

    a) in Z 1 der Betrag „375 S" durch den Betrag „385 S",

    b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „984 S"

    durch den Betrag „1010 S",

    c) in Z 3 lit. b der Betrag „1182 S" durch den Betrag „1214 S".

  16. § 30 c Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich 1. für Stationspfleger und Stationsschwestern 1506 S,

  17. für Oberpfleger und Oberschwestern 1939 S,

  18. für Pflegervorsteher und Oberinnen 2371 S."

  19. Im § 38 Abs. 1 wird der Betrag „695 S" durch den Betrag „714 S" ersetzt.

  20. Im § 38 a Abs. 1 wird der Betrag „519 S"

    durch den Betrag „533 S" ersetzt.

  21. Die Tabelle im § 39 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

  22. Die Tabelle im § 42 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  23. Im § 42 Abs. 1 letzter Satz wird der Betrag

    „54533 S" durch den Betrag „56172 S" ersetzt.

  24. Im § 43 Abs. 1 wird der Betrag „2737 S"

    durch den Betrag „2810 S" ersetzt.

  25. Im § 45 Abs. 1 werden ersetzt:

    a) in Z 1 der Betrag „6499 S" durch den Betrag „6673 S",

    b) in Z 2 der Betrag „8125 S" durch den Betrag „8342 S",

    c) in Z3 der Betrag „9749 S" durch den Betrag „10009 S",

    d) in Z 4 der Betrag „11374 S" durch den Betrag „11678 S" und e) in Z 5 der Betrag „13000 S" durch den Betrag „13347 S".

  26. Die Tabelle im § 48 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

  27. Im § 50 Abs. 3 wird der Betrag „4974 S"

    durch den Betrag „5107 S" ersetzt.

  28. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  29. § 55 Abs. 2 erster Satz erhält folgende Fassung:

    „Das Gehalt des Lehrers beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1, in der Verwendungsgruppe L 1

    jedoch mit der Gehaltsstufe 2."

  30. Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag „2176 S"

    durch den Betrag „2234 S" ersetzt.

  31. Im § 57 Abs. 1 wird nach dem Wort „Unterrichtsanstalten"

    der Ausdruck „(mit Ausnahme der Pädagogischen Institute)" eingefügt.

  32. § 57 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

  33. Dem § 57 wird angefügt:

    „(9) Den Abteilungsleitern an Pädagogischen Instituten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches der betreffenden Abteilung.

    Die Einreihung der Abteilungen in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen. Die Abs. 2, 6 und 7 sind auf Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sinngemäß

    mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage im Ausmaß von zwei Dritteln des gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Betragsansatzes gebührt."

  34. Im § 58 Abs. 1 Z 10 werden die Worte „an Pädagogischen Instituten und Berufspädagogischen Instituten" durch die Worte „Abteilungsvorständen

    (Abteilungsleitern) an Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut gemäß § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes,

    BGBl. Nr. 244/1962, die mit Pädagogischen Instituten nach Bildungshöhe, Bildungsaufgabe und Organisationsstruktur vergleichbar sind" ersetzt.

  35. Im § 58 Abs. 4 werden die Beträge „530 S"

    und „971 S" durch die Beträge „544 S" und

    „997 S" ersetzt.

  36. Im § 58 Abs. 5 Z 3 wird der Ausdruck

    „Arbeitslehrerinnen" durch den Ausdruck „Lehrern für Werkerziehung" ersetzt.

  37. Dem § 58 Abs. 5 wird angefügt:

    „Lehrern, die auf den in Z 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Verwendungsgruppe L 2b 1 angehören."

  38. § 58 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

    „(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Lehrgängen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um 298 S. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um 89 S."

  39. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag „1752 S"

    durch den Betrag „1799 S" ersetzt.

  40. Im § 59 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck

    „in der gleichen Gehaltsstufe" durch den Ausdruck

    „in der nächstniedrigeren Gehaltsstufe, sofern dieses Gehalt das Gehalt der Verwendungsgruppe L 1

    übersteigt" ersetzt.

  41. § 59 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

    „(7) Lehrern der Verwendungsgruppen L 3 und L 2 b 1, die die im § 58 Abs. 5 Z 3 und 4 angeführte Befähigung aufweisen und auf einem der in diesen Bestimmungen angeführten Arbeitsplätze verwendet werden, ohne auf eine entsprechende Planstelle ernannt zu sein, ferner Kindergärtnerinnen mit der Befähigung für Sonderkindergärten, die an solchen verwendet werden, sowie Kindergärtnerinnen, die an Übungskindergärten verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß der im § 58 Abs. 6 für die betref-

    fende Verwendungsgruppe vorgesehenen Dienstzulage,

    wobei die im § 58 Abs. 6 zweiter beziehungsweise dritter Satz vorgesehene Erhöhung nur bei einer Verwendung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen in Betracht kommt; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß."

  42. Im § 59 Abs. 9 wird in Z 1 der Betrag

    „589 S" durch den Betrag „605 S", in Z 2 der Betrag „894 S" durch den Betrag „918 S" und in Z 3 der Betrag „1226 S" durch den Betrag

    „1259 S" ersetzt.

  43. Im § 59 Abs. 10 wird der Betrag „589 S"

    durch den Betrag „605 S" ersetzt.

  44. § 59 Abs. 11 erhält folgende Fassung:

    „(11) Lehrern an der Höheren technischen Bundeslehranstalt und Bundes-Handelsschule Wien V,

    an Blindeninstituten und an Taubstummeninstituten,

    die in Klassen zu unterrichten haben oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden,

    gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage von 918 S; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß."

  45. § 59 Abs. 12 Z 5 erhält folgende Fassung:

    „5. Lehrern der Verwendungsgruppen

    1. L 3 und b) L 2b 1,

    die an allgemeinbildenden Pflichtschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts als Lehrer für Werkerziehung

    (für Schüler der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen) oder als...

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