Verordnung des Bundesministers für Inneres über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Gemeinde Seeboden

Auf Grund des § 7 des Personenstandsgesetzes,

BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet:

§ 1. Auf Antrag der Gemeinde Seeboden wird für den Bereich dieser Gemeinde die Ermittlung,

Verarbeitung und Übermittlung der in die Personenstandsbücher einzutragenden Daten im automationsunterstützten Datenverkehr mit der Auflage angeordnet, daß dabei die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes und der Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, besonders über die

Übermittlung von Daten aus den Personenstandsbüchern und über die Auswahl der Materialien für die Anlegung der Personenstandsbücher sowie über die Ausstellung von Abschriften aus den Personenstandsbüchern und von Personenstandsurkunden anzuwenden...

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