Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Deckungsstockverzeichnisse, Aufstellungen und Meldungen der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Deckungsstock-Verordnung 1994)

Auf Grund des § 79b Abs. 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz — VAG), BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 652/1994 wird verordnet:

  1. ABSCHNITT Deckungsstockverzeichnisse

    § 1.(1) Die Deckungsstockverzeichnisse gemäß § 79b Abs. 1 VAG sind die Summe aller Aufzeichnungen über Vermögenswerte, die dem Deckungsstock gewidmet sind. Dies gilt auch im Falle der Erfassung mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung.

    (2) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte sind nach Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG zu kennzeichnen.

    (3) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte sind — ausgenommen für solche der fondsgebundenen Lebensversicherung — nach Anlagegruppen gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 bis 17 VAG zu kennzeichnen. Dies gilt auch für die als gleichartig genehmigten Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 4 VAG. Kann ein Vermögenswert nicht zugeordnet werden, so ist er in einer eigenen Anlagegruppe mit „00" zu kennzeichnen.

    (4) Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung sind die nach § 77 Abs. 8 VAG zulässigen Deckungsstockwerte nach den folgenden Anlagegruppen zu kennzeichnen:

    1. Anteile an Kapitalanlagefonds von Kapitalanlagegesellschaften,

    2. Guthaben bei zum Bankgeschäft berechtigten Kreditinstituten und 3. Polizzendarlehen und -vorauszahlungen.

    (5) Für jede einzelne Kennzeichnungsart gemäß Abs. 2 bis 4 und für Fremdwährungen muß eine Summenbildung möglich sein.

    (6) Die Sicherung des Datenbestandes hat so zu erfolgen, daß jederzeit eine vollständige Wiedergabe aller Daten, soweit sie gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unterliegen, in schriftlicher Form oder auf einem elektronischen Datenträger möglich ist. Bei Änderungen des Datenverarbeitungssystems ist vorzusorgen, daß die ursprünglich gespeicherten Daten unter Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch nach Änderung dieses Systems nachvollziehbar sind.

    § 2. Die Deckungsstockverzeichnisse haben die in den Anlagen A bis K vorgeschriebenen Mindestangaben zu enthalten.

  2. ABSCHNITT Aufstellungen und Meldungen

    § 3. (1) Die Aufstellungen gemäß § 79b Abs. 1 VAG sind Auszüge aus den Deckungsstockverzeichnissen. Sie haben alle Angaben zu enthalten, die die einzelnen dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte eindeutig bestimmbar, die Einhaltung der Anrechnungsgrenzen gemäß § 79 VAG, der Belegenheit gemäß § 79a Abs. 1...

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