Bundesgesetz vom 13. Dezember 1977, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 302/1968, BGBl. Nr. 195/1969, BGBl. Nr. 10/

1970, BGBl. Nr. 415/1970, BGBl. Nr. 116/1971,

BGBl. Nr. 229/1971, BGBl. Nr. 284/1972, BGBl.

Nr. 23/1973, BGBl. Nr. 385/1973, BGBl. Nr. 29/

1974, BGBl. Nr. 418/1974, BGBl. Nr. 290/1976,

BGBl. Nr. 711/1976, BGBl. Nr. 320/1977 und der Kundmachung BGBl. Nr. 424/1977 wird wie folgt geändert:

  1. Der Abs. 2 des § 2 hat zu lauten:

    „(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt,

    hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist."

  2. § 3 hat zu lauten:

    „§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.

    (2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens

    über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

    BGBl. Nr. 78/1974."

  3. Im Abs. 1 des § 5 tritt an die Stelle des Betrages von „1000 S" der Betrag von „1500 S".

  4. Im Abs. 3 des § 6 tritt an die Stelle des Betrages von „1000 S" der Betrag von „1500 S".

  5. Die Abs. 2 bis 4 des § 8 haben zu lauten:

    „(2) Die Familienbeihilfe beträgt für ein Kind monatlich 880 S,

    für zwei Kinder monatlich 1800 S,

    für drei Kinder monatlich 2840 S,

    für vier Kinder monatlich 3780 S,

    für jedes weitere Kind monatlich 980 S.

    (3) Die Familienbeihilfe einer Vollwaise (§ 6)

    beträgt monatlich 880 S.

    (4) Für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

    erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich um 1050 S."

  6. § 9 hat zu entfallen.

  7. Der Abs. 1 des § 11 hat zu lauten:

    „(1) Begehren für dasselbe Kind beide Elternteile,

    zu deren gemeinsamen Haushalt das Kind gehört, die Familienbeihilfe, so ist sie dem Elternteil zu gewähren, der das Kind überwiegend pflegt. Eine rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe

    (§ 10 Abs. .3) ist nur für Zeiträume zulässig, für die die Familienbeihilfe für...

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