Verordnung der Bundesregierung über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen (Gefahrenklassen-Verordnung)

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Auf Grund des § 85 Z 2 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 wird verordnet: Â

§ 1. Die unter den Geltungsbereich des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes fallenden Dienststellen Â

(Dienststellenteile) werden je nach den in diesen auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit der Bediensteten

(Gefährdungspotenzial) nach Maßgabe folgender Bestimmungen den Gefahrenklassen I bis III Â

zugeordnet. Â

§ 2. Folgende Dienststellen und Dienststellenteile mit einem hohen Gefährdungspotenzial werden Â

der Gefahrenklasse I zugeordnet:Â Â

  1. Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Â

  1. die Universitätskliniken, Â

      b) die klinischen, chemischen und radiologischen Institute und Labors aller Universitäten und Â

    Universitäten der Künste sowie der wissenschaftlichen Einrichtungen und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften; Â

      2. im Bundesministerium für Finanzen die Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung;

    1. im Bundesministerium für Inneres Â

      a) der Entschärfungs- und Entminungsdienst in der Zentralstelle, Â

      b) die Kriminaltechnische Zentralstelle, Â

  2. die Kriminaltechnischen Untersuchungsstellen, Â

  3. die Zivilschutzschule;Â Â

      4. im Bundesministerium für Landesverteidigung Â

      a) das Chemische Laboratorium, Â

      b) das Physikalische Laboratorium, Â

      c) die Zentrale Werkstoff- und Lehrenprüfstelle, Â

      d) die Prüf- und Versuchsstelle für Waffen und Munition des Amtes für Wehrtechnik, Â

  4. das Heeresspital, Â

  5. die Militärspitäler, Â

  6. die Heeres-Sanitäts-Anstalten; Â

      5. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Â

      a) das Bundesamt für Agrarbiologie, Â

      b) das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Â

      c) das Institut für Wassergüte, Â

      d) das Institut für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde des Bundesamtes für Â

    Wasserwirtschaft;Â Â

      6. im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Â

      a) das Bundesinstitut für Arzneimittel, Â

      b) der veterinärmedizinische Grenzbeschaudienst. Â

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    § 3. Folgende Dienststellen und Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotenzial werden Â

    der Gefahrenklasse II zugeordnet:Â Â

      1. Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die technischen...

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