Verordnung der Bundesregierung über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen (Gefahrenklassen-Verordnung)
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Auf Grund des § 85 Z 2 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 wird verordnet: Â
§ 1. Die unter den Geltungsbereich des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes fallenden Dienststellen Â
(Dienststellenteile) werden je nach den in diesen auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit der Bediensteten
(Gefährdungspotenzial) nach Maßgabe folgender Bestimmungen den Gefahrenklassen I bis III Â
zugeordnet. Â
§ 2. Folgende Dienststellen und Dienststellenteile mit einem hohen Gefährdungspotenzial werden Â
der Gefahrenklasse I zugeordnet:Â Â
  1. Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Â
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die Universitätskliniken, Â
  b) die klinischen, chemischen und radiologischen Institute und Labors aller Universitäten und Â
Universitäten der Künste sowie der wissenschaftlichen Einrichtungen und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften; Â
  2. im Bundesministerium für Finanzen die Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung;
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im Bundesministerium für Inneres Â
  a) der Entschärfungs- und Entminungsdienst in der Zentralstelle, Â
  b) die Kriminaltechnische Zentralstelle, Â
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die Kriminaltechnischen Untersuchungsstellen, Â
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die Zivilschutzschule;Â Â
  4. im Bundesministerium für Landesverteidigung Â
  a) das Chemische Laboratorium, Â
  b) das Physikalische Laboratorium, Â
  c) die Zentrale Werkstoff- und Lehrenprüfstelle, Â
  d) die Prüf- und Versuchsstelle für Waffen und Munition des Amtes für Wehrtechnik, Â
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das Heeresspital, Â
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die Militärspitäler, Â
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die Heeres-Sanitäts-Anstalten; Â
  5. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Â
  a) das Bundesamt für Agrarbiologie, Â
  b) das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Â
  c) das Institut für Wassergüte, Â
  d) das Institut für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde des Bundesamtes für Â
Wasserwirtschaft;Â Â
  6. im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Â
  a) das Bundesinstitut für Arzneimittel, Â
  b) der veterinärmedizinische Grenzbeschaudienst. Â
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§ 3. Folgende Dienststellen und Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotenzial werden Â
der Gefahrenklasse II zugeordnet:Â Â
  1. Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die technischen...
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