Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Druckvorstufentechniker (Druckvorstufentechniker-Ausbildungsverordnung)

Auf Grund der §§ 7, 8. und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird — hinsichtlich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales — verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Druckvorstufentechniker

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Druckvorstufentechniker" mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 494/1994) werden daher nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Druckformtechniker" folgende Bestimmungen eingefügt:

Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen

§ 2. Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Druckvorstufentechniker" im folgenden Ausmaß anzurechnen:

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Prüfen von Originalvorlagen für die Reproduktion, der vorgegebenen Arbeitsmaterialien und Festlegen der Arbeitsschritte,

  2. Herstellen von Strich- und Tonwertreproduktionen mit elektronischen Geräten,

  3. Herstellen von mengen- und gestaltungsorientiertem Satz,

  4. Herstellen  von   Druckformen   für   den   Offsetdruck   mit   Hilfe  von   fotomechanischen   und elektronischen Geräten,

  5. Ausführen von Seiten- und Bogenmontagen,

  6. Messen und Prüfen von Farbauszügen (Reproduktionen), Satzprodukten und Druckformen, 7   Lagerung und Sicherstellen der fertigen Produkte für deren eventuelle Wiederverwendung,

  7. Reinigen,  Pflegen  und  Warten  der  technischen  Einrichtungen   und   Durchführen  einfacher Instandsetzungsarbeiten,

  8. Erfassen technischer Daten und Arbeitsergebnisse.

    Berufsbild

    § 4. Für den Lehrberuf Druckvorstufentechniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere Planen, Durchführen und Auswerten einschließt.

    Ausbildung in Form der Doppellehre

    § 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

    Gliederung der Lehrabschlußprüfung

    § 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Druckvorstufentechniker" gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung.

    (2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände 1. Prüfarbeit,

  9. Fachgespräch.

    (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände 1. Wirtschaftsrechnen,

  10. Fachkunde.

    (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

    Praktische Prüfung Prüf arbeit

    § 7 (1) Die Prüfung hat die Durchführung von je einer Prüfungsaufgabe aus zumindest drei der nachstehend aufgezählten Bereiche zu umfassen; bei Kombination von Z 1 und Z 3, Z 1 und Z 4 und Z 1 und Z 6 ist die Prüfarbeit auf diese zwei Bereiche jeweils zu beschränken:

  11. Entwerfen und Herstellen...

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