Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Höhe des im Jahre 1997 vom Bund für einen Zivildienstleistenden durchschnittlich aufgewendeten Betrages festgestellt, die Verordnung über die Vorsorge für die Verpflegung von Zivildienstleistenden und Abfindung bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Verpflegungsverordnung ? VPfV) geändert, und die Verordnung über die Belehrung und Einschulung von Zivildienstleistenden zum ordentlichen Zivildienst aufgehoben wird

Auf Grund des § 12b Abs. 5, des § 28 und des § 38 Abs. 7 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG),

BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/1998, wird verordnet:

Artikel I Im Jahre 1997 hat der durchschnittliche Aufwand des Bundes für einen Zivildienstleistenden 143059,2 S betragen.

Artikel II Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Vorsorge für die Verpflegung von Zivildienstleistenden und die Abfindung bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Verpflegungsverordnung –

VPfV), BGBl. Nr. 288/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 123/1995 wird wie folgt geändert:

  1. In § 2 Abs. 3 sowie in § 3 Abs. 2 und 3 wird der Betrag von 145 S jeweils durch den Betrag von 148 S ersetzt.

  2. In § 2 Abs. 3 wird in Z 2 der Betrag von 72 S durch den Betrag von 75 S ersetzt.

  3. § 5 lautet:

    „§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

    (2) § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 64/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in...

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