Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf EDV-Systemtechnik (EDV-Systemtechnik-Ausbildungsordnung)

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Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert Â

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

Lehrberuf EDV-Systemtechnik Â

§ 1. (1) In der Mechatronik ist der Lehrberuf EDV-Systemtechnik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Â

Jahren eingerichtet. Â

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Â

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrberufs entsprechenden Form (EDV-Systemtechniker/EDV-

Systemtechnikerin) zu bezeichnen. Â

Berufsprofil Â

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich Â

auszuführen: Â

  1. Einrichten des Arbeitsplatzes, Â

  2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen, Â

  3. Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden, Â

  4. Kundenorientiertes Erstellen EDV-technischer Konzepte, Â

  5. Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Ãœberprüfen der erforderlichen Betriebsmittel und Â

    Materialien und elektronischen Datenverarbeitungsprogramme, Â

  6. Fachgerechtes Einsetzen von Programmiertools und Programmiermethoden, Â

  7. Installieren, Anschließen, Konfigurieren und Prüfen von Geräten und Netzwerken (Hardware) Â

    und der erforderlichen elektronischen Datenverarbeitungsprogramme (Software, Internet,          Â

    E-mail), Â

  8. Aufsuchen, Eingrenzen, Analysieren und Beheben von Fehlern und Störungen, Â

  9. Instandsetzen und Tauschen von Geräten und von einzelnen Komponenten und Bauteilen von Â

    Netzwerken und der zugehörigen elektronischen Datenverarbeitungsprogramme (Software), Â

  10. Einrichten und Betreuen von Einzelarbeitsplätzen und Netzwerkarbeitsplätzen in der elektronischen Datenverarbeitung, Â

  11. Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse, Â

  12. Zusammenbauen, Montieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Warten von Geräten und Anlagen der Â

    EDV-Systemtechnik und der Datenkommunikationstechnik, Â

  13. Messen und Prüfen elektrischer und berufstypischer nichtelektrischer Größen, Â

  14. Kundenberatung, Anwendungsmöglichkeit und Einsatz des Internet, Â

  15. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltstandards,

  16. Instandsetzung und Wartung von mechanischen und elektronischen Büromaschinen. Â

    Berufsbild Â

    § 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Â

    Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Â

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    Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Â

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    (2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu Â

    achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz Â

    (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,

    Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in Â

    deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz Â

    für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln. Â

    Lehrabschlussprüfung Â

    Gliederung Â

    § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. Â

    (2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. Â

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    (3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände: Â

  17. Angewandte Mathematik, Â

  18. Fachkunde, Â

  19. Fachzeichnen, Â

  20. Programmieren. Â

    (4) Die theoretische Prüfung...

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