Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf EDV-Systemtechnik (EDV-Systemtechnik-Ausbildungsordnung)
 Â
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert Â
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â
Lehrberuf EDV-Systemtechnik Â
§ 1. (1) In der Mechatronik ist der Lehrberuf EDV-Systemtechnik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Â
Jahren eingerichtet. Â
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Â
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrberufs entsprechenden Form (EDV-Systemtechniker/EDV-
Systemtechnikerin) zu bezeichnen. Â
Berufsprofil Â
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich Â
auszuführen: Â
-
Einrichten des Arbeitsplatzes, Â
-
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen, Â
-
Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden, Â
-
Kundenorientiertes Erstellen EDV-technischer Konzepte, Â
-
Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Ãœberprüfen der erforderlichen Betriebsmittel und Â
Materialien und elektronischen Datenverarbeitungsprogramme, Â
-
Fachgerechtes Einsetzen von Programmiertools und Programmiermethoden, Â
-
Installieren, Anschließen, Konfigurieren und Prüfen von Geräten und Netzwerken (Hardware) Â
und der erforderlichen elektronischen Datenverarbeitungsprogramme (Software, Internet,          Â
E-mail), Â
-
Aufsuchen, Eingrenzen, Analysieren und Beheben von Fehlern und Störungen, Â
-
Instandsetzen und Tauschen von Geräten und von einzelnen Komponenten und Bauteilen von Â
Netzwerken und der zugehörigen elektronischen Datenverarbeitungsprogramme (Software), Â
-
Einrichten und Betreuen von Einzelarbeitsplätzen und Netzwerkarbeitsplätzen in der elektronischen Datenverarbeitung, Â
-
Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse, Â
-
Zusammenbauen, Montieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Warten von Geräten und Anlagen der Â
EDV-Systemtechnik und der Datenkommunikationstechnik, Â
-
Messen und Prüfen elektrischer und berufstypischer nichtelektrischer Größen, Â
-
Kundenberatung, Anwendungsmöglichkeit und Einsatz des Internet, Â
-
Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltstandards,
-
Instandsetzung und Wartung von mechanischen und elektronischen Büromaschinen. Â
Berufsbild Â
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Â
Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Â
  Â
Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Â
 Â
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu Â
achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz Â
(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,
Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in Â
deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz Â
für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln. Â
Lehrabschlussprüfung Â
Gliederung Â
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. Â
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. Â
  Â
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände: Â
-
Angewandte Mathematik, Â
-
Fachkunde, Â
-
Fachzeichnen, Â
-
Programmieren. Â
(4) Die theoretische Prüfung...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN