Bundesgesetz vom 12. Juli 1974, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972 geändert wird (Einkommensteuergesetznovelle 1974)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.

Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 493/1972 und 27/1974 wird wie folgt geändert:

  1. a) Im § 3 Z. 11 lit. a aa) tritt an die Stelle des Betrages von 8000 S der Betrag von 12.000 S.

    b) Im § 3 Z. 11 lit. a bb) tritt an die Stelle des Betrages von 10.000 S der Betrag von 15.000 S.

    c) Im § 3 2. 11 lit. a cc) tritt an die Stelle des Betrages von 12.000 S der Betrag von 18.000 S.

  2. Dem § 3 2. 12 werden folgende Worte angefügt:

    „sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige einmalige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen,"

    2 a. § 3 2. 16 erhält folgenden Wortlaut:

    „16. Entschädigungen im Sinne der 2. 15, die in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates fortgezahlten Entgelt enthalten sind, ferner gleichartige Entschädigungen an Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 133/1967, und ähnlicher landesgesetzlicher Vorschriften sowie Entschädigungen gemäß 2. 15, die in dem Arbeitslohn,

    der an den Arbeitnehmer im Krankheitsfalle weitergezahlt wird, enthalten sind,"

  3. Die 2. 18 des § 3 hat zu lauten:

    „18. die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (zum Beispiel von Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten,

    Betriebsbibliotheken, Sportanlagen),"

  4. Die 2. 20 des § 3 hat zu lauten:

    „20. Aufwendungen des Arbeitgebers für die 2ukunftsicherung seiner Arbeitnehmer, soweit diese Aufwendungen für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer getätigt werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Arbeitnehmer 4000 S jährlich nicht übersteigen,"

  5. Im § 3 Z. 25 tritt an die Stelle des Betrages von 40 S der Betrag von 100 S.

  6. Die 2. 28 des § 3 hat zu lauten:

    „28. freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer oder an den Betriebsratsfonds; 2uwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer sind steuerpflichtiger Arbeitslohn,"

  7. Am Schluß der 2. 36 des § 3 tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich. Als 2. 37 und 38

    werden dem § 3 angefügt:

    „37. in Geld bestehende Versorgungsleistungen nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/

    1973,

  8. Bezüge nach dem 2ivildienstgesetz, BGBl.

    Nr. 187/1974."

  9. Die 2. 5 des § 4 Abs. 4 hat zu lauten:

    „5. 2uwendungen an Hochschulen und Fakultäten

    (Bundesgesetze BGBl. Nr. 154/1955, 237/

    1955, 48/1970 und 54/1970), an durch Bundesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind, und an die

    Österreichische Akademie der Wissenschaften zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben sowie an Museen von Gebietskörperschaften,

    soweit alle diese 2uwendungen zusammen 6 v. H. des Gewinnes des unmittelbar vor-

    angegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen.

    Für Unternehmungen, die von den Bestimmungen des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1969,

    BGBl. Nr. 19/1970, Gebrauch machen, gelten die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer nicht,"

  10. Der Abs. 6 des § 4 hat zu lauten:

    „(6) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind für üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben 5 v. H. der Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 22 Abs. 1

    Z. 1), höchstens jedoch 20.000 S jährlich, ohne besonderen Nachweis abzusetzen. Die genannten Beträge erhöhen sich auf 10 v. H. der Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit als Arzt oder Dentist, höchstens jedoch auf 30.000 S jährlich;

    dieser Betrag erhöht sich bei praktischen

    Ärzten, die in Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern ihre Praxis ausüben (Landärzte),

    auf 35.000 S jährlich. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis."

  11. Der Abs. 2 des § 8 hat zu lauten:

    „(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht vorgenommen werden 1. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, ausgenommen

    1. Gebäude, soweit sie für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind,

    b) Küchen-, Zentralheizungs-, Klima-, Fahrstuhl-,

    Badezimmer- und Klosettanlagen,

    die in unmittelbar dem Betrieb des Gaststätten-

    und Beherbergungsgewerbes dienende Gebäude nachträglich neu eingebaut werden,

    c) Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 4,

  12. bei Personenkrafträdern, Personenkraftwagen und der Personenbeförderung dienenden Luftfahrzeugen, ausgenommen Mietkraftwagen,

    Platzkraftwagen, Fahrschulwagen,

    Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen und Zivilluftfahrerschulen,

  13. bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters,

    der als Unternehmer (Mitunternehmer)

    des Betriebes anzusehen ist."

  14. Der Abs. 3 des § 8 hat zu lauten:

    „(3) Die vorzeitige Abschreibung ist mit 50 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Sie kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie den Betrag der gemäß § 9 Abs. 2 und 3 aufzulösenden Investitionsrücklage(n) (steuerfreien Beträge)

    übersteigt."

  15. Dem § 10 Abs. 1 sind folgende Sätze anzufügen:

    „Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4

    Abs. 1 oder gemäß § 5 ermitteln, haben die Investitionsfreibeträge eines Wirtschaftsjahres in der Bilanz in einer Summe gesondert auszuweisen.

    Mit Ablauf der im Abs. 3 genannten Frist sind die Investitionsfreibeträge auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende freie Rücklage zu übertragen."

  16. Der dritte Satz des § 12 Abs. 1 hat zu lauten:

    „Eine Übertragung der stillen Rücklagen ist nur zulässig, wenn bewegliche Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sieben Jahre und unbewegliche Wirtschaftsgüter mindestens fünfzehn Jahre zum Anlagevermögen des Betriebes gehört haben."

  17. Die Z. 4 des § 16 Abs. 1 hat zu lauten:

    „4. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-,

    Pensions- und Arbeitslosenversicherung sowie zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen und vom Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn AG. durchgeführt werden, weiters Pensions(Provisions)pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten

    öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen,

    soweit auf Grund öffentlichrechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht, weiters Beiträge der in den Abs. 4

    bis 6 genannten Personen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs-

    und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts-

    und Hinterbliebenenversorgung dienen,

    weiters Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions-

    oder Arbeitslosenversicherung entspricht,"

  18. Am Schluß des § 16 Abs. 1 tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich. Dem § 16 Abs. 1

    wird folgende Z. 9 angefügt:

    „9. Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlaßten Reisen. Diese Aufwendungen sind bei Arbeitnehmern ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, wenn sie die im § 26

    Z. 7 lit. b und c angeführten Sätze nicht übersteigen."

  19. Der Abs. 3 des § 16 hat zu lauten:

    „(3) Für Werbungskosten, die bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erwachsen, ist,

    sofern nicht diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und

    § 57 Abs. 5) begründen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 4914 S jährlich abzusetzen.

    Hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden,

    so ermäßigt sich dieser Betrag auf 409•50 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem diese Steuerpflicht bestanden hat. Ein Abzug des Pauschbetrages ist nur bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig. Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z. 4 bis 6, ausgenommen solche gemäß Z. 6 erster Satz, sowie Werbungskosten im Sinne des § 62 Abs. 2 Z. 1

    sind ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag absetzbar."

  20. Im § 18 Abs. 2 Z. 4 treten an die Stelle des Betrages von 7000 S jeweils der Betrag von 10.000 S und an die Stelle des Betrages von 3000 S der Betrag von 5000 S.

  21. Dem § 18 Abs. 2 Z. 6 wird folgender Satz angefügt:

    „Dies gilt nicht bei Tod des Steuerpflichtigen."

  22. Im § 18 Abs. 3 treten an die Stelle der Beträge von 2184 S und 182 S jeweils die Beträge von 3276 S bzw. 273 S.

  23. Der Abs. 4 des § 18 hat zu lauten:

    „(4) Die Nachversteuerung hat in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 oder 3 in dem Jahr, in dem die Voraussetzungen für die Nachversteuerung gegeben sind, mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 v. H. zu erfolgen."

  24. Im § 22 Abs. 1 wird die bisherige Z. 4

    zur Z. 5. Als neue Z. 4 wird eingefügt:

    „4. Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit sie nicht unter

    § 25 fallen,"

  25. Im § 24 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages von 60.000 S jeweils der Betrag von 100.000 S.

  26. Die Z. 5 des § 26 hat zu lauten:

    „5. die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers einschließlich der Fahrten mit firmeneigenen Kraftfahrzeugen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, der Ersatz der tatsächlichen Kosten des Arbeitnehmers...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT