Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Inhalt und Umfang der Emissionskataster (Emissionskatasterverordnung)
Auf Grund des § 9 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2001, wird verordnet: Â
Luftschadstoffe Â
§ 1. (1) Der Landeshauptmann hat gemäß § 9 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Â
Nr. 115/1997, Emissionskataster für jene Luftschadstoffe zu erstellen, die für die Ãœberschreitung eines Â
Grenzwerts gemäß Anlage 1 und 2 IG-L oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L relevant sind, Â
soweit dies zur Erstellung eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 IG-L erforderlich ist. Â
(2) In Tabelle 1 sind in der linken Spalte die Luftschadstoffe gemäß Anlage 1 IG-L und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L angeführt, ausgenommen Blei im PM10, in der rechten Spalte jene relevanten Luftschadstoffe, für die ein Emissionskataster zu erstellen ist. Die Massen der Emissionen pro Â
Bezugszeitraum sind in Tonnen anzugeben.  Â
Tabelle 1:Â Â
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(3) Im Fall der Ãœberschreitung der Immissionsgrenzwerte für Blei im PM10 sowie Staubniederschlag Â
und dessen Inhaltsstoffe (Anlage 2 IG-L) beschränkt sich die Erstellung des Emissionskatasters auf die Â
Beschreibung derjenigen Quellen, welche erfahrungsgemäß als Verursacher der Ãœberschreitung auf Â
Grund der örtlichen Gegebenheiten in Frage kommen. Die Identifizierung der maßgeblichen Quellen Â
kann gegebenenfalls durch eine Analyse (ua. chemische Analyse) des Staubniederschlages erfolgen.  Â
Emittenten/Emittentengruppen Â
§ 2. (1) Der Emissionskataster hat jedenfalls Emissionsangaben für alle jene Emittenten und Emittentengruppen zu beinhalten, deren Emissionen erwarten lassen, dass sie wesentlich zur Emission im Â
Sanierungsgebiet beitragen. Als Emittenten oder Emittentengruppen, welche wesentlich zu den Emissionen im Sanierungsgebiet beitragen, sind grundsätzlich solche zu betrachten, welche mehr als 0,1% zu den Â
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1) Sofern durch andere objektive Verfahren (zB Vergleich von chemischen Analysen von emittiertem Staub und Â
Schwebestaub bzw. PM10, wenn ein dafür geeignetes Messverfahren eingesetzt wird) bereits eine ausreichende Â
Grundlage zur Erstellung des Maßnahmenplanes gegeben ist, kann von der Erstellung eines Emissionskatasters abgesehen werden. Â
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gesamten Emissionen eines Luftschadstoffs im Sanierungsgebiet beitragen. Die Emissionen sind getrennt Â
nach Emittenten und Emittentengruppen entsprechend Anlage 1 auszuweisen. Â
(2) Auf Grundlage der...
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