Entscheidungstexte nº B633/02 ua. VfGH. 01-10-2002

Date01 Octubre 2002
01.10.2002
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 6
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
01.10.2002
Geschäftszahl
B633/02 ua
Sammlungsnummer
16648
Leitsatz
Zurückweisung von Beschwerden gegen Bescheide der Elektrizitäts-Control Kommission betreffend die
Zurückweisung von Anträgen auf Durchführ ung eines Streitbeilegungs verfahrens mangels Legitimation;
Außerkrafttreten des Bescheides bei Anrufung des Gerichts gesetzlich vorgesehe n
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft brachte am 30. November 2001 an die Elektrizitäts-Control
Kommission gerichtete, auf §16 Abs1 Z5 Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im
Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control
Kommission, BGBl. I Nr. 121/2000 (in der Folge: BG Re gulierungsbehörden), iVm §21 Abs2
Elektrizitätswirtschafts- u nd -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2000
(in der Folge: ElWOG), gestützte Anträge auf Durchführung von Streitbeilegungsverfahren ein und führte darin
aus, sie habe als Betreiberin des österreichischen Hoch- und Höchstspannungsnetzes die Aufgabe der
"Sekundärregelung" s owohl im "österreichi schen Bereich" ( das sind im Wesentlichen die Bundesländer Wien,
Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Steiermark, Kä rnten und Salzburg) als auch im "Vorarl berger
Bereich" (Regelzone Vorarlberg) wahrzunehmen. Gemäß §6 Abs2 der Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festle gung der Grundsätze, die bei der Be stimmung des
Systemnutzungstarifes angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999 (im Folgenden SNTGV) seien die Kosten der
Sekundärregelung auf alle Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als
1 MW umzulege n. Die Antragsgegner (nunmehr: mitbeteiligten Parteien) seien sämtliche Betrei ber einer
Elektrizitätserzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 1 MW und gemäß §6 SNTGV
verpflichtet, die zur Verrechnung der Systemdienstleistung erforderlichen Date n jährlich bekannt zu geben und
das daraus ableitbare, von der Beschwerdeführerin vorzuschreibende Entgelt (sog.
"Systemdienstleistungsentgelt") zu bezahlen. Dies sei nicht erfolgt.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 13. Februa r 2002 bzw. 27. Februar 2002 wies die Elektrizitäts-
Control Kommission die auf die Kraftwerksbetreiber im österreichischen Bereich bzw. im Bereich Vorarlberg
bezogenen Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaft mangels Zuständigkeit der Elektrizitäts-Control
Kommission zur Entscheidung gemäß §16 Abs1 Z5 BG Regulierungsbehörden iVm §21 Abs2 ElWOG zurück.
In der Begründung dieser Bescheide führt die belangte Behörde aus:
"§21 Absl ElWOG bezieht sich auf da s Netzzugangsverweigerungsverfahren gemäß § 20 Abs2 ElWOG. In
allen übrigen, d.h. von der Netzzugangsverweigerung unterschiedlichen, Streitigkeiten zwischen
Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibe rn über die aus diesem V erhältnis - gemeint ist das Verhältnis
zwischen Netzbetreiber und Netzzugangsberechtigten - entspringenden Verpflichtungen, insbesondere über die

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