Entscheidungstexte nº G514/2015. VfGH. 02-07-2016

ECLIECLI:AT:VFGH:2016:G514.2015
Date02 Julio 2016
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
G 514/2015-21
2. Juli 2016
BESCHLUSS
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des
Präsidenten
Dr. Gerhart HOLZINGER,
in Anwesenheit der Vizepräsidentin
Dr. Brigitte BIERLEIN
und der Mitglieder
Dr. Markus ACHATZ,
Mag. Dr. Eleonore BERCHTOLD-OSTERMANN,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
DDr. Christoph GRABENWARTER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Claudia KAHR,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Rudolf MÜLLER,
Dr. Johannes SCHNIZER und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
als Stimmführer, im Beisein der verfassungsrechtlichen Mitarbeiterin
Mag. Claudia PRIEWASSER
als Schriftführerin,
G 514/2015-21
02.07.2016
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über den Antrag der *********** ******* *** *******, vertreten durch CMS
Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien,
§ 528 Abs. 2 Z 2 ZPO als verfassungswidrig aufzuheben, in seiner heutigen nicht-
öffentlichen Sitzung beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Anlassverfahren und Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d B-VG gestützten Antrag
begehrt die antragstellende Partei, "§ 528 Abs 2 Z 2 der Zivilprozessordnung,
RGBl. Nr. 113/1895 idF BGBl. I Nr. 140/1997 […]" als verfassungswidrig aufzuhe-
ben.
II. Rechtslage
§ 523 und § 528 Zivilprozessordnung, RGBl. 113/1895, idF BGBl. I 52/2009, lauten
(die angefochtene Bestimmung des § 528 Abs. 2 Z 2 leg.cit. wurde zuletzt durch
BGBl. I 140/1997 novelliert und ist hervorgehoben):
. 523.
Recurse gegen Beschlüsse, wider welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes
ein Recurs überhaupt nicht stattfindet oder doch ein abgesondertes Rechtsmittel
versagt ist, sowie Recurse, die nach Ablauf der Recursfrist erhoben werden, sind
von dem Gerichte, bei welchem sie überreicht werden, von amtswegen zurück-
zuweisen. Dies gilt nicht für Rekurse gegen Entscheidungen eines Gerichtes
zweiter Instanz, die nur wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage unzu-
lässig sind (§ 519 Abs. 2, § 527 Abs. 2 letzter Satz, § 528 Abs. 1).
[...]
§ 528. (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur
zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiel-
len Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtsein-
heit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt,
etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs
abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
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