Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in Seehäfen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Entsorgungsverordnung)

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Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes, BGBl. Nr. 387/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet: Â

Geltungsbereich Â

§ 1. Diese Verordnung gilt für österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 1 und 2 des Seeschifffahrtsgesetzes, Â

BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002), die Seehäfen von Mitgliedstaaten der Â

Europäischen Gemeinschaft anlaufen. Â

Begriffsbestimmungen Â

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als Â

  1. „Schiffsabfälle“: alle Abfälle, einschließlich Abwasser, sowie alle Rückstände, ausgenommen Â

    Ladungsrückstände, die während des Schiffsbetriebes anfallen und in den Geltungsbereich der Â

    Anlagen I, IV und V des MARPOL-Übereinkommens (§ 1 Z 2 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes)

    fallen, und ladungsbedingte Abfälle gemäß den Durchführungsleitlinien der Anlage V Â

    des MARPOL-Ãœbereinkommens;Â Â

  2. „Ladungsrückstände“: die nach Abschluss der Lösch- und Reinigungsverfahren an Bord in Laderäumen oder Tanks befindlichen Reste von Ladungen sowie die beim Laden oder Löschen verursachten

    Ãœberreste und Ãœberläufe; Â

  3. „Hafenauffangeinrichtungen“: feste, schwimmende oder mobile Vorrichtungen, die zur Aufnahme von Schiffsabfällen oder Ladungsrückständen bestimmt sind. Â

    Meldepflicht Â

    § 3. (1) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, ausgenommen Jachten (§ 2 Z 5 des Seeschifffahrtsgesetzes),

    die für die Beförderung von zwölf oder weniger Personen zugelassen sind, und Â

    Fischereifahrzeuge, hat der Hafenverwaltung die beabsichtigte Entsorgung von Schiffsabfällen und   Â

    Ladungsrückständen mittels des in Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments Â

    und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, ABl. Nr. L 332 Â

    vom 28. Dezember 2000, S 81, abgebildeten Musters eines Formulars vorab zu melden. Â

    (2) Diese Meldung hat zu erfolgen Â

  4. mindestens 24 Stunden vor der Ankunft, sofern der Anlaufhafen bekannt ist, oder Â

  5. sobald der Anlaufhafen bekannt ist, falls diese Information weniger als 24 Stunden vor der Ankunft vorliegt, oder Â

  6. spätestens beim Auslaufen aus dem zuletzt angelaufenen Hafen, falls die...

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