Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in Seehäfen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Entsorgungsverordnung)
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Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes, BGBl. Nr. 387/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet: Â
Geltungsbereich Â
§ 1. Diese Verordnung gilt für österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 1 und 2 des Seeschifffahrtsgesetzes, Â
BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002), die Seehäfen von Mitgliedstaaten der Â
Europäischen Gemeinschaft anlaufen. Â
Begriffsbestimmungen Â
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als Â
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„Schiffsabfälle“: alle Abfälle, einschließlich Abwasser, sowie alle Rückstände, ausgenommen Â
Ladungsrückstände, die während des Schiffsbetriebes anfallen und in den Geltungsbereich der Â
Anlagen I, IV und V des MARPOL-Übereinkommens (§ 1 Z 2 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes)
fallen, und ladungsbedingte Abfälle gemäß den Durchführungsleitlinien der Anlage V Â
des MARPOL-Ãœbereinkommens;Â Â
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„Ladungsrückstände“: die nach Abschluss der Lösch- und Reinigungsverfahren an Bord in Laderäumen oder Tanks befindlichen Reste von Ladungen sowie die beim Laden oder Löschen verursachten
Ãœberreste und Ãœberläufe; Â
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„Hafenauffangeinrichtungen“: feste, schwimmende oder mobile Vorrichtungen, die zur Aufnahme von Schiffsabfällen oder Ladungsrückständen bestimmt sind. Â
Meldepflicht Â
§ 3. (1) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, ausgenommen Jachten (§ 2 Z 5 des Seeschifffahrtsgesetzes),
die für die Beförderung von zwölf oder weniger Personen zugelassen sind, und Â
Fischereifahrzeuge, hat der Hafenverwaltung die beabsichtigte Entsorgung von Schiffsabfällen und   Â
Ladungsrückständen mittels des in Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments Â
und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, ABl. Nr. L 332 Â
vom 28. Dezember 2000, S 81, abgebildeten Musters eines Formulars vorab zu melden. Â
(2) Diese Meldung hat zu erfolgen Â
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mindestens 24 Stunden vor der Ankunft, sofern der Anlaufhafen bekannt ist, oder Â
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sobald der Anlaufhafen bekannt ist, falls diese Information weniger als 24 Stunden vor der Ankunft vorliegt, oder Â
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spätestens beim Auslaufen aus dem zuletzt angelaufenen Hafen, falls die...
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