Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Erprobung von Handfeuerwaffen 1999 ? Beschussverordnung 1999

Auf Grund der §§ 1, 4 bis 8, 10, 11, 15 und 22 des Beschussgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Sachlicher Geltungsbereich

§ 2. Verpflichtung zur beschussamtlichen Erprobung

§ 3. Vornahme der beschussamtlichen Erprobung

§ 4. Reinigung vor Einreichung 2. Hauptstück Beschussvorschrift für Handfeuerwaffen für Munition mit rauchlosem Pulver

§ 5. Anwendungsbereich

§ 6. Einreichung

§ 7. Vorbeschuss

§ 8. Vorbeschusszeichen

§ 9. Umfang der Beschussprüfung

§ 10. Kontrolle der Kennzeichnung

§ 11. Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

§ 12. Kontrolle der Abmessungen

§ 13. Rückstellung vor dem Endbeschuss

§ 14. Endbeschuss

§ 15. Kontrolle nach dem Endbeschuss

§ 16. Rückstellung nach dem Endbeschuss

§ 17. Neuerliche Erprobungspflicht

§ 18. Freiwillige Erprobungen

§ 19. Anbringen der Beschusszeichen

§ 20. Kontrollerprobung

§ 21. Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung, Beschussverzeichnis 3. Hauptstück Beschussvorschrift für Schwarzpulverwaffen

§ 22. Anwendungsbereich

§ 23. Einreichung

§ 24. Vorbeschuss, Vorbeschusszeichen

§ 25. Umfang der Beschussprüfung

§ 26. Kontrolle der Kennzeichnung

§ 27. Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

§ 28. Rückstellung vor dem Endbeschuss

§ 29. Endbeschuss

§ 30. Kontrolle nach dem Endbeschuss

§ 31. Rückstellung nach dem Endbeschuss

§ 32. Neuerliche Erprobungspflicht

§ 33. Freiwillige Erprobung

§ 34. Anbringen der Beschusszeichen

§ 35. Kontrollerprobung

§ 36. Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung, Beschussverzeichnis 4. Hauptstück Beschussvorschrift für bestimmte Arten von Handfeuerwaffen 1. Abschnitt Allgemeines

§ 37. Anwendungsbereich

§ 38. Art der Erprobung

§ 39. Einreichung 2. Abschnitt Typenprüfung

§ 40. Umfang der Typenprüfung

§ 41. Kontrolle der Kennzeichnung

§ 42. Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

§ 43. Kontrolle der Abmessungen

§ 44. Rückstellung vor dem Beschuss

§ 45. Beschuss bei Typenprüfung

§ 46. Kontrolle nach dem Beschuss

§ 47. Rückstellung nach dem Beschuss

§ 48. Zulassung der Type

§ 49. Neuerliche Erprobungspflicht

§ 50. Kontrollprüfungen

§ 51. Amtliche Eintragungen und Beschussbestätigung

§ 52. Information des Ständigen Büros der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.)

  1. Abschnitt Einzelprüfung

    § 53. Umfang der Einzelprüfung

    § 54. Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

    § 55. Beschuss bei Einzelprüfung

    § 56. Sonstige Bestimmungen 5. Hauptstück Verbindlicherklärung von technischen Normenwerken

    § 57. Verbindlicherklärung von ÖNORMEN

    § 58. Verbindlicherklärung von ON-Regeln 6. Hauptstück Schlussbestimmungen

    § 59. Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

    § 60. EU-Notifikation Anlage 1: Beschussladungen Anlage 2: Kennwerte des Referenzpulvers Anlage 3: Überprüfung des Beschusspulvers Anlage 4: ÖNORMEN Anlage 5: ON-Regeln 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Sachlicher Geltungsbereich

    § 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erprobung der in Abs. 2 angeführten Handfeuerwaffen, bei der Erprobung der in Abs. 3 angeführten höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sowie beim Anbringen der Beschusszeichen an diesen anzuwenden.

    (2) Handfeuerwaffen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Beschussgesetzes sind:

  2. Feuerwaffen: Geräte, bei denen durch den durch die Verbrennung von Treibmitteln entstehenden Gasdruck Geschoße durch einen Lauf getrieben werden; dazu zählen insbesondere:

    1. Gewehre (Langwaffen): Flinten, Büchsen,

    2. Faustfeuerwaffen (Kurzwaffen): Revolver, Pistolen;

  3. Schussapparate: Geräte für gewerbliche und industrielle Zwecke, bei denen durch den durch die Verbrennung von Treibmitteln entstehenden Gasdruck Geschoße oder andere mechanische Teile angetrieben werden; dazu zählen insbesondere:

    1. Schlachtschussapparate,

    2. Bolzensetzgeräte;

  4. Alarmwaffen: Geräte, die nicht zum Verschießen fester Geschoße konstruiert sind; dazu zählen insbesondere Signal-, Warn-, Schreckschuss- und Tränengaswaffen;

  5. Böller: Prangerstutzen, Salutkanonen usw.

    (3) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Beschussgesetzes sind fertige Läufe, Verschlüsse, als Patronenlager dienende Trommeln sowie alle dem Gasdruck unmittelbar ausgesetzten Teile einer Handfeuerwaffe.

    (4) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf:

  6. Handfeuerwaffen gemäß Abs. 2 und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen gemäß

    Abs. 3, die von einer Streitkraft verwendet oder durch diese oder in deren Auftrag hergestellt oder instand gesetzt worden sind und für deren Zwecke Verwendung finden;

  7. Handfeuerwaffen gemäß Abs. 2 und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen gemäß

    Abs. 3, welche vor dem 1. Jänner 1900 gefertigt wurden und die ausschließlich Dekorationszwecken dienen oder nur wegen ihres Kunst- oder Sammelwertes aufbewahrt werden.

    Verpflichtung zur beschussamtlichen Erprobung

    § 2. (1) Zur Einreichung zur beschussamtlichen Erprobung der Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind alle jene natürlichen und juristischen Personen verpflichtet,

    welche diese Gegenstände in Österreich herstellen, in Österreich in den Verkehr zu bringen beabsichtigen bzw. entgeltlich vermitteln, dass sie in den Verkehr gebracht werden.

    (2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 entfällt hinsichtlich von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen, welche mit einem gültigen österreichischen (§ 19 Abs. 4) oder anerkannten Prüfzeichen gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 1999, BGBl. II Nr. 387/1999, versehen sind. Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 entfällt ferner hinsichtlich jener natürlichen Personen, die innerhalb des Hoheitsgebietes der Republik Österreich keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, allerdings nur hinsichtlich der zu ihrem persönlichen Gebrauch vorübergehend in das Bundesgebiet eingebrachten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen.

    (3) Zur Einreichung zur beschussamtlichen Erprobung der Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind in den Fällen der §§ 17, 32 und 49 alle jene Personen verpflichtet, welche die in diesen Bestimmungen angeführten Veränderungen festgestellt oder Bearbeitungen vorgenommen haben.

    (4) Aus dem Ausland eingeführte Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind spätestens dreißig Tage nach ihrem Einlangen am inländischen Bestimmungsort zur beschussamtlichen Erprobung einzureichen, sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung gelangt.

    Vornahme der beschussamtlichen Erprobungen

    § 3. Die der Beschusspflicht unterliegenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind durch das Beschussamt gemäß den jeweils für sie in Betracht kommenden Bestimmungen des 2. bis 4. Hauptstückes einer beschussamtlichen Erprobung zu unterziehen.

    Reinigung vor Einreichung

    § 4. Die zur beschussamtlichen Erprobung eingereichten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen müssen dem Beschussamt in sauberem Zustand übergeben werden.

  8. Hauptstück Beschussvorschrift für Handfeuerwaffen für Munition mit rauchlosem Pulver Anwendungsbereich

    § 5. Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind bei der Erprobung von Handfeuerwaffen für Munition mit rauchlosem Pulver und höchstbeanspruchten Teilen solcher Handfeuerwaffen anzuwenden.

    Einreichung

    § 6. (1) Die Einreichung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen zum Endbeschuss (§ 5 Abs. 1 Beschussgesetz) sowie die Einreichung von Läufen zum Vorbeschuss

    (§ 5 Abs. 2 Beschussgesetz) hat mittels Einreichblattes zu erfolgen. Das Einreichblatt hat folgende Angaben zu enthalten:

  9. Name und Anschrift des Einreichers;

  10. Datum der Einreichung;

  11. Name des Herstellers der Handfeuerwaffe bzw. des höchstbeanspruchten Teiles einer Handfeuerwaffe,

    soweit bekannt;

  12. Art der Handfeuerwaffe bzw. des höchstbeanspruchten Teiles einer Handfeuerwaffe und deren bzw. dessen Typenbezeichnung;

  13. Erzeugungsnummer (Reparaturnummer);

  14. Bezeichnung des Kalibers oder Normbezeichnung der zu verwendenden Munition; bei nicht in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten ON-Regeln enthaltenen Kalibern die Angabe des höchstzulässigen Gebrauchsgasdruckes;

  15. Bezeichnung des verwendeten Laufmaterials;

  16. bei Vorderladerwaffen und Böllerkanonen die höchstzulässige Pulverladung in Gramm und das Gewicht der schwersten zu verwendenden Geschoßvorlage;

  17. den Hinweis, ob die eingereichten Handfeuerwaffen neu oder instand gesetzt sind; bei instand gesetzten Handfeuerwaffen die Angabe der an ihnen ausgeführten Instandsetzungsarbeiten;

  18. einen Hinweis auf die Art der Montage des Fernrohres.

    (2) Werden Handfeuerwaffen zur freiwilligen Erprobung (§ 18 Abs. 1) eingereicht, ist auf dem Einreichblatt der Grund der Einreichung anzugeben. Sollen außer den vorgeschriebenen Proben noch weitere Proben mit verstärkter Ladung rauchlosen Pulvers vorgenommen werden (§ 18 Abs. 2), so ist der gewünschte Erprobungsdruck anzugeben.

    (3) Bei der Einreichung von Läufen zum Vorbeschuss hat das Einreichblatt nur die Angaben gemäß

    Abs. 1 Z 1 bis 3 zu enthalten.

    (4) Mit einem Einreichblatt dürfen jeweils nur Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchte Teile der gleichen Type und des gleichen Kalibers eingereicht werden.

    Vorbeschuss

    § 7. (1) Der Vorbeschuss der Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren ist als zerstörungsfreie Werkstoffprüfung mittels Magnetprüfgerätes, Ultraschallprüfgerätes, Röntgenprüfgerätes oder eines

    ähnlichen Gerätes oder einer anderen geeigneten Methode durchzuführen.

    (2) Die in Abs. 1 angeführten Läufe müssen für den Vorbeschuss außen auf Fertigmaß gebracht und die Laufbohrung muss vorgearbeitet sein.

    Vorbeschusszeichen

    §...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT