Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Erprobung von Patronen für Handfeuerwaffen 1999 ? Patronenprüfordnung 1999

Auf Grund der §§ 12 bis 15 und 22 des Beschussgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984 wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Sachlicher Geltungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen 2. Hauptstück Munitionsprüfung 1. Abschnitt: Allgemeines

§ 3. Arten der Munitionsprüfung

§ 4. Information des Ständigen Büros der Ständigen Internationalen Kommission für den Beschuss von Handfeuerwaffen 2. Abschnitt: Typenprüfung

§ 5. Einreichung zur Typenprüfung

§ 6. Probennahme bei Typenprüfung

§ 7. Durchführung der Typenprüfung

§ 8. Sichtprüfung

§ 9. Kontrolle der Kennzeichnung der Packungen

§ 10. Kontrolle des Inhaltes der Packungen

§ 11. Kontrolle der Kennzeichnung der Munitionseinheiten

§ 12. Kontrolle der Oberfläche der Munitionseinheiten

§ 13. Kontrolle der Bestandteile der Patronen „Stahlschrot“

§ 14. Kontrolle der Abmessungen der Munition

§ 15. Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition

§ 16. Überprüfung bei Patronen „Stahlschrot“

§ 17. Prüfung der Funktionssicherheit der Munition 3. Abschnitt: Kontrolle der Prüfeinrichtungen

§ 18. Antrag auf Kontrolle der Prüfeinrichtungen

§ 19. Durchführung der Kontrolle der Prüfeinrichtungen 4. Abschnitt: Fabrikationskontrolle

§ 20. Pflichten des Berechtigten

§ 21. Probennahme für die Fabrikationskontrolle

§ 22. Durchführung der Fabrikationskontrolle 5. Abschnitt: Inspektionskontrolle

§ 23. Durchführung der Inspektionskontrolle 3. Hauptstück Messung des Gasdruckes und Ermittlung der Geschoßenergie sowie des Mündungsimpulses 1. Abschnitt: Allgemeines

§ 24. Anwendungsbereich 2. Abschnitt: Messung des Gasdruckes

§ 25. Arten der Gasdruckmessung

§ 26. Vorbereitung und Durchführung der Gasdruckmessung

§ 27. Auswertung der Gasdruckmessung

§ 28. Gasdruckmessung mittels mechanisch-elektrischer Druckaufnehmer

§ 29. Gasdruckmessung mittels Stauchkörper

§ 30. Gasdruckmessung bei Munition für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und Zentralfeuerzündung

§ 31. Gasdruckmessung bei Munition für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen und Zentralfeuerzündung

§ 32. Gasdruckmessung bei Patronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung

§ 33. Gasdruckmessung bei Treibkartuschen mit Hülse für Schussapparate

§ 34. Gasdruckmessung bei Kartuschen für Alarmwaffen

§ 35. Gasdruckmessung bei Patronen für Kleinschrotwaffen (cartouches à grenaille)

  1. Abschnitt: Ermittlung der Geschoßenergie und des Mündungsimpulses

    § 36. Ermittlung der Geschoßenergie

    § 37. Ermittlung der Geschoßenergie bei Patronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung

    § 38. Ermittlung der Geschoßenergie bei Kartuschen für Alarmwaffen

    § 39. Ermittlung des Mündungsimpulses bei Patronen „Stahlschrot“

  2. Hauptstück Kalibrierung mechanisch-elektrischer Druckaufnehmer

    § 40. Anwendungsbereich

    § 41. Messsystem für die Kalibrierung

    § 42. Primärdruckaufnehmer

    § 43. Referenzdruckaufnehmer

    § 44. Primäre Kalibrierung

    § 45. Sekundäre Kalibrierung

    § 46. Wiederholte Kalibrierung

    § 47. Ausscheiden eines Druckaufnehmers

    § 48. Wahl des Kalibrators

    § 49. Statischer Kalibrator

    § 50. Dynamischer Kalibrator

    § 51. Auswertung der Messergebnisse 5. Hauptstück Verbindlicherklärung von technischen Normenwerken

    § 52. Verbindlicherklärung von ÖNORMEN

    § 53. Verbindlicherklärung von ON-Regeln 6. Hauptstück Schlussbestimmungen

    § 54. Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

    § 55. EU-Notifikation Anlage: ÖNORMEN 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Sachlicher Geltungsbereich

    § 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erprobung von Munition für Handfeuerwaffen sowie bei deren Kennzeichnung und Verpackung anzuwenden.

    (2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf:

  3. Munition für militärische Zwecke;

  4. Versuchsmunition einer neuen Munitionstype, die in der Entwicklungs-, Untersuchungs- oder

    Überarbeitungsphase in kleinen Mengen für Versuche an Personen geliefert wird, die nicht zum Personal des Herstellers gehören;

  5. Munition, die in geringen Stückzahlen ausschließlich für den persönlichen Gebrauch geladen oder wiedergeladen wird.

    (3) Munition für Handfeuerwaffen darf gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Als gewerbsmäßig in Verkehr gebracht gilt auch die im Verkaufslager eines Händlers befindliche Munition.

    (4) Die Haftung des Herstellers bzw. des Importeurs von Munition wird durch diese Verordnung nicht berührt.

    Begriffsbestimmungen

    § 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als:

  6. Patrone: jenes technische Produkt, in dem Zündeinrichtung, Treibladung und Geschoß, mit oder ohne Hülse, zu einer Einheit zusammengefügt sind;

  7. Kartusche: Hülse mit Zündeinrichtung, mit oder ohne Treibladung, die zum Abfeuern in Schussapparaten und Alarmwaffen bestimmt ist;

  8. Munition: die Gesamtheit von Patronen und Kartuschen;

  9. Gebrauchsmunition: jede Munition für Handfeuerwaffen mit Ausnahme der Beschussmunition;

  10. Beschussmunition: jene Munition, welche zur amtlichen Erprobung von Handfeuerwaffen verwendet wird;

  11. Hochleistungspatrone: jene Patrone, welche nur aus Waffen mit glatten Läufen, die den verstärkten Beschuss (§ 18 Abs. 2 und 3 der Beschussverordnung 1999, BGBl. II Nr. 386)

    und/oder die Prüfung „Stahlschrot“ (§ 14 Abs. 6 Z 5 der Beschussverordnung 1999) durchlaufen haben, verschossen werden darf;

  12. Munitionstype: die jeweilige, durch die in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53

    angeführten ON-Regeln angegebene Kaliberbezeichnung oder durch eine übliche Handelsbezeichnung bestimmte Ausführungsart von Munition;

  13. Los: die Gesamtheit der Munition derselben Munitionstype, die in Serie gefertigt und von demselben Hersteller geladen wird; jedes Los gilt als geändert, wenn einer der Bestandteile, aus denen die Munition besteht, verändert wird;

  14. Packung: jener kleinste Behälter, in dem Munition üblicherweise im Handel an den Endverbraucher abgegeben wird;

  15. Handfeuerwaffe: jedes in § 1 Abs. 2 der Beschussverordnung 1999 als Handfeuerwaffe bezeichnete Gerät.

  16. Hauptstück Munitionsprüfung 1. Abschnitt Allgemeines Arten der Munitionsprüfung

    § 3. (1) Die Munition und deren Herstellung ist durch das Beschussamt bzw. durch den Hersteller oder den Importeur unter Aufsicht des Beschussamtes zu überprüfen.

    (2) Folgende Kontrollen sind vorgesehen:

  17. Kontrolle der Munitionstype (Typenprüfung, §§ 5 bis 17);

  18. Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers oder des Importeurs (§§ 18 und 19);

  19. Kontrolle der Fabrikation (Fabrikationskontrolle, §§ 20 bis 22);

  20. Inspektionskontrolle (§ 23).

    (3) Auf Grund der erfolgreich bestandenen Typenprüfung kann vom Hersteller oder vom Importeur das Prüfzeichen gemäß § 7 Abs. 4 auf der Packung angebracht werden.

    (4) Auf Grund der erfolgreich bestandenen Kontrolle der Prüfeinrichtungen kann dem Hersteller oder dem Importeur auf seinen Antrag hin das Recht eingeräumt werden, die Fabrikationskontrolle selbst vorzunehmen. Die Fabrikationskontrolle ist die Überwachung der für die Sicherheit der Munition maßgeblichen Parameter während der laufenden Fabrikation.

    (5) Die Inspektionskontrolle ist die amtliche Ãœberwachung der zum in Verkehr bringen bestimmten Munition.

    (6) Es obliegt:

  21. die Typenprüfung und die Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers oder des Importeurs dem Beschussamt;

  22. die Fabrikationskontrolle dem hierzu ermächtigten Hersteller oder Importeur oder auf deren Antrag dem Beschussamt;

  23. die Inspektionskontrolle dem Beschussamt, das sich hierzu auch der Einrichtungen des Herstellers oder des Importeurs bedienen kann.

    Information des Ständigen Büros der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.)

    § 4. Von der Erteilung (§ 7 Abs. 2) und der Entziehung (§ 23 Abs. 6) des Rechtes für eine bestimmte Munitionstype das Prüfzeichen gemäß § 7 Abs. 4 zu verwenden, sowie von allen gemäß § 23 Abs. 5 und 6

    getroffenen Verfügungen hat das Beschussamt das Ständige Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (Commission Internationale Permanente pour l’épreuve des armes à feu portatives – C.I.P.) gemäß Art. 6 der Vorschriften über die Ständige Internationale Kommission, BGBl. Nr. 269/1971, in Kenntnis zu setzen.

  24. Abschnitt Typenprüfung Einreichung zur Typenprüfung

    § 5. (1) Die Einreichung von Munition zur Typenprüfung hat mittels Einreichblattes des Beschussamtes zu erfolgen. Das Einreichblatt hat folgende Angaben zu enthalten:

  25. Name (Firma) und Anschrift des Einreichers;

  26. Datum der Einreichung;

  27. Name (Firma) des Herstellers bzw. des Importeurs;

  28. Bezeichnung der Munitionstype;

  29. bei Munitionstypen, die nicht in den in § 53 angeführten ON-Regeln enthalten sind, den Hinweis,

    welcher handelsüblichen Bezeichnung die eingereichte Munitionstype entspricht;

  30. die voraussichtliche Stückzahl der Lose, deren Herstellung oder Einfuhr beabsichtigt ist;

  31. die Angabe, in welchen verschiedenen Ausführungsarten (zB mit verschiedenen Pulversorten,

    Geschoßgewichten, Zündhütchenmodellen, als Gebrauchs-, Hochleistungs- oder Beschussmunition)

    die eingereichte Munitionstype in Verkehr gebracht werden soll;

  32. die Erklärung, ob der Hersteller bzw. der Importeur die Fabrikationskontrolle selbst vorzunehmen beabsichtigt.

    (2) Weist eine zur Typenprüfung eingereichte Munitionstype Abweichungen von den für sie in Betracht kommenden, in § 53  angeführten ON-Regeln auf, oder ist sie in keiner dieser ON-Regeln enthalten, sind dem Einreichblatt geeignete Belege (Beschreibungen, maßstabsgerechte Zeichnungen usw.), aus denen die Abweichungen oder die Kenndaten der Munitionstype klar ersichtlich sind,

    anzuschließen. Die Typenprüfung ist in diesem Fall auf der Grundlage der vom Hersteller gemachten vollständigen Angaben durchzuführen. In diesem Fall sind in dem Bescheid (§ 7 Abs. 2) der zulässige...

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