Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses geändert wird
149. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses, BGBl. Nr. 742/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 16/2002 wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Gesetzes lautet:
?Bundesgesetz über die Errichtung des Fiskalrates?
2. Die Überschrift vor § 1 lautet:
?Fiskalrat?
3. In § 1 Abs. 1 und 2, wird das Wort ?Ausschuss? durch ?Rat? ersetzt.
4. In § 1 Abs. 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 14, 15, 16, 17 wird jeweils das Wort ?Staatsschuldenausschuss? durch ?Fiskalrat? und das Wort ?Staatsschuldenausschusses? durch ?Fiskalrates? in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
5. § 1 Abs. 1 Z 6 lautet:
?6. | Aufgaben gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Stabilität, Koordinierung und Steuerung der Wirtschafts- und Währungsunion, BGBl. III Nr. 17/2013, Artikel 6 der Richtlinie 2011/85/EU und gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 (?Twopack?), insbesondere: |
a) | Abgabe von Empfehlungen zu den mittelfristigen Budgetzielen gemäß EU VO 1466/97; |
b) | Abgabe von Empfehlungen zum Anpassungspfad zu den mittelfristigen Budgetzielen; |
c) | zeitnahe Beobachtung der Einhaltung der Regeln gemäß Artikel 5 der EU VO 1466/97 idF EU VO 1175/2011; |
d) | Beobachtung des Vorliegens von Umständen und Abgabe von Empfehlungen, welche den Korrekturmechanismus gemäß Artikel 7 BGBl. I Nr. 30/2013 aktivieren, verlängern oder beenden;? |
6. Dem § 1 Abs. 1 werden folgende Z 7 und 8 angefügt:
?7. | Sonstige Aufgaben auf Ersuchen der Finanzausgleichspartner; |
8. | Mitwirkung bei der öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit den Aufgaben des Fiskalrates sowie Durchführung informativer Veranstaltungen.? |
7. § 1 Abs. 2 lautet:
?(2) Die Mitglieder des Fiskalrates müssen anerkannte Experten im Bereich des Finanz- und Budgetwesens sein und sind weisungsfrei. Sie dürfen weder von der entsendenden Stelle noch von anderen Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen. Es entsenden in diesen Rat
1. | die Bundesregierung sechs Mitglieder, |
2. | die Wirtschaftskammer Österreich im Einvernehmen mit der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern drei Mitglieder, |
3. | die Bundesarbeitskammer drei Mitglieder, |
4. | der Österreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund und die Landeshauptleutekonferenz je ein Mitglied, die jedoch kein Stimmrecht haben.? |
8. In § 1 Abs. 5 erster Satz wird die...
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