Bundesgesetz vom 23. Juni 1971, mit dem das Bundesgesetz über Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft geändert wird (4. Ersatzleistungsgesetznovelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz vom 22. März 1961, BGBl.

Nr. 98, über Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß

der Mutterschaft in der Fassung der Bundesgesetze vom 1. April 1965, BGBl. Nr. 92, und vom 6. März 1968, BGBl. Nr. 125, wird geändert wie folgt:

  1. § 1 Abs. 1 lit. b hat zu lauten:

    „Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis stehen, auf das die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 247/1970,

    oder des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-

    Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 248/1970, anzuwenden sind;"

  2. § 3 hat zu entfallen.

  3. Die §§ 3 bis 14 erhalten die Bezeichnung 2 bis 13.

  4. § 3 Abs. 1 hat zu lauten:

    „Kommt die Mutter für den Unterhalt des Kindes überwiegend selbst auf, so beträgt die Ersatzleistung 5. Die Abs. 3 und 4 des § 3 haben zu lauten:

    „(3) Kommt die Mutter für den Unterhalt des Kindes nicht überwiegend selbst auf, so beträgt die Ersatzleistung die Hälfte des nach Abs. 1

    zustehenden Betrages,

    (4) Zu der Ersatzleistung tritt ein Zuschlag in der Höhe der Haushaltszulage, die der Mutter gebühren würde, wenn sie nicht gegen Karenz der Bezüge beurlaubt wäre."

  5. § 4 Abs. 1 hat zu lauten:

    „Einkünfte der Mutter und ihres Ehemannes,

    die monatlich zusammen den Gehalt der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse V zuzüglich Teuerungszulagen übersteigen, sind auf die Ersatzleistung anzurechnen. Diesem Gehalt ist für das zweite und für jedes weitere Kind, für das die Mutter oder ihr Ehemann Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967,

    BGBl. Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 302/1968, 195/1969, 10/1970, 415/1970

    und 116/1971 bezieht, je ein Betrag in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen 3 und 6 der Dienstklasse V zuzurechnen.

    § 5 Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 198/1969

    ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Ersatzleistung selbst nicht zu den Einkünften zu zählen ist."

  6. § 4 Abs. 3 hat zu entfallen.

    Artikel II

    (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1971 in Kraft.

    (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut,

    1. soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1

      Abs...

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