Bundesgesetz vom 21. Mai 1969, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 neuerlich geändert wird (19. Gehaltsgesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gehaltsgesetz 1956, BGBL Nr. 54, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 94/1959,

247/1959, 297/1959, 281/1960, 164/1961, 306/

1961, 89/1963, 117/1963, 144/1963, 312/1963,

153/1964, 102/1965, 124/1965, 190/1965, 109/

1966, 17/1967, 236/1967 und 259/1968 wird geändert wie folgt:

1. Die §§ 4 und 5 lauten:

„Haushaltszulage

§ 4. (1) Die Haushaltszulage besteht aus dem Grundbetrag und den Steigerungsbeträgen.

(2) Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage hat a) der verheiratete Beamte,

b) der nicht verheiratete Beamte, dessen Haushalt ein Kind angehört, für das dem Beamten ein Steigerungsbetrag gebührt,

c) der Beamte, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist,

wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seiner früheren Ehefrau aufzukommen oder dazu mindestens mit einem Betrag,

der dem Grundbetrag gemäß Abs. 3 lit. b entspricht, beizutragen.

(3) Der Grundbetrag der Haushaltszulage beträgt monatlich a) 40 S für den Beamten, der nur nach Abs. 2

lit. a anspruchsberechtigt ist, wenn seinem Haushalt kein Kind angehört, für das ein Steigerungsbetrag gebührt, und die Ehefrau

über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen,

b) 150 S in allen übrigen Fällen.

(4) Ein Steigerungsbetrag von 150 S monatlich gebührt — soweit in den Abs. 5 bis 13 nichts anderes bestimmt ist — für jedes der folgenden Kinder:

a) eheliche Kinder,

b) legitimierte Kinder,

c) Wahlkinder,

d) uneheliche Kinder,

e) sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte

überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

(5) Der Anspruch auf den Steigerungsbetrag endet, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monates, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.

(6) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der Steigerungsbetrag auch dann, wenn es a) den Präsenzdienst nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes, BGBL Nr. 181/

1955, leistet oder b) in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,

und das Kind über keine eigenen Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(7) Zur Schul- oder Berufsausbildung zähle auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für die Erreichung des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.

Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Präsenzdienstes, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt der Steigerungsbetrag über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.

(8) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, kann vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen der Steigerungsbetrag gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und das Kind über keine eigenen Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C

(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(9) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Steigerungsbetrag gemäß den Abs. 5 bis 8 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig ist, gebührt der Steigerungsbetrag, wenn es über keine eigenen Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C

(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(10) Für ein Kind weiblichen Geschlechts, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt kein Steigerungsbetrag, wenn es verheiratet ist und der Ehemann Einkünfte bezieht, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C

(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(11) Bei einem Beamten weiblichen Geschlechts ruht die Haushaltszulage, wenn der Ehemann Einkünfte bezieht, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen. Der Steigerungsbetrag für ein Kind ruht aber nicht,

wenn der Ehemann des weiblichen Beamten für das Kind nicht unterhaltspflichtig ist.

(12) Ein Beamter männlichen Geschlechts hat keinen Anspruch auf den Steigerungsbetrag für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er — abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376 — für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie der Steigerungsbetrag.

(13) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Steigerungsbetrag nur einmal. Hätten mehrere Beamte für ein und dasselbe Kind Anspruch auf einen Steigerungsbetrag, so gebührt der Steigerungsbetrag nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört; hiebei geht der Anspruch eines männlichen Beamten dem Anspruch eines weiblichen Beamten vor. Dem Beamten gebührt insoweit kein Steigerungsbetrag für ein Kind, als eine andere Person aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft einen Steigerungsbetrag oder eine ähnliche Leistung (zum Beispiel Kinderzulage) für dieses Kind bezieht.

§ 5. (1) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung,

Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenzdienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(2) Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr. 268, angeführten Einkünfte,

soweit sie nicht nach § 3 desselben Gesetzes steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch a) wiederkehrende Unterhaltsleistungen;

b) wiederkehrende. Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung,

nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.

Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBL Nr. 27/

1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199, dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 98/1961 sowie nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 174/1963 und gleichartigen landesgesetziiehen Vorschriften,

jedoch mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses,

der Pflegezulage und der Blindenzulage;

c) die Barbezüge, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt und — soweit sie den Betrag der Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 229/1951 übersteigt —

die Mietzinsbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz,

BGBl. Kr. 152/1956, oder nach dem Bundesgesetz BGBL Nr. 311/

1960.

(3) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen ah für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

(4) Bei Einkünften in Güterform ist der Wert der Wohnung mit 15 v. H., der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung mit 60 v. H.,

der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung nebst Wohnung, Kleidung und Wäsche mit 90 v. H. und der Wert der Bestreitung des gesamten...

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