Bundesgesetz vom 22. März 1961 über Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft.

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Abschnitt.

    § 1. (0 Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für

    1. Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-

      rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem vom Bund verwalteten Betrieb,

      einer solchen Unternehmung, Anstalt,

      Stiftung oder einem solchen Fonds stehen;

    2. Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-

      rechtlichen Dienstverhältnis stehen, das unter § 2 lit. b des Lehrerdienstrechts-

      Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/1948,

      fällt; Â

    3. Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem vom Bund verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung,

      Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht;

    4. Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde oder zu einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht;

      diese Dienstnehmerinnen jedoch nur dann,

      wenn sie keine behördlichen Aufgaben zu besorgen haben.

      (2) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind ferner auf Mütter anzuwenden, die sich im Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes in einem der im Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes vor dem Zeitpunkt, in dem Anspruch auf Karenzurlaub bestehen würde, aufgelöst haben.

      § 2. (1) Dienstnehmerinnen, die sich in einem Karenzurlaub im Sinne des § 15 des Mutterschutzgesetzes,

      BGBl. Nr. 76/1957, befinden,

      haben während des Karenzurlaubes gegenüber ihrem Dienstgeber Anspruch auf Ersatzleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge „Ersatzleistungen"

      genannt), wenn ihr neugeborenes Kind mit ihnen im selben Haushalt lebt und von ihnen überwiegend selbst gepflegt wird.

      (2) Auch die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter haben bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen gegenüber ihrem letzten Dienstgeber Anspruch auf Ersatzleistungen.

      § 3. Der Anspruch auf Ersatzleistung besteht nicht während a) des Bezuges von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit,

    5. der Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes,

      der Eltern oder Kinder, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen,

    6. des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld,

    7. der Unterbringung der Dienstnehmerin in einer Heil- oder Pflegeanstalt,

    8. der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie während einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT