Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat das Vereinigte Königreich am 20. Dezember 2001 seine Ratifikationsurkunde zum Ãœbereinkommen auf Grund von Artikel Â

K.3 des Vertrags über die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen Â

den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. III Nr. 169/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 254/2001) hinterlegt und die Anwendung des Ãœbereinkommens gemäß seinem Artikel 16 Absatz 3 erklärt. Â

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat das Vereinigte Königreich nachstehenden Â

Vorbehalt erklärt und folgende weitere Erklärungen abgegeben: Â

Artikel 7Â Â

Das Vereinigte Königreich macht einen Vorbehalt dahin gehend geltend, dass die in Haft genommene Person berechtigt ist, ihre Zustimmung vor einer der gemäß Artikel 15 bestimmten zuständigen Behörden zu erklären. Â

Artikel 9Â Â

Das Vereinigte Königreich erklärt, dass die Vorschriften des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens keine Anwendung finden, wenn die Person gemäß Artikel 7 des vorliegenden Â

Ãœbereinkommens der Auslieferung zustimmt. Â

Artikel 12Â Â

Das Vereinigte Königreich beabsichtigt, Artikel 12 Absätze 1 und 2 anzuwenden. Â

Artikel...

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