Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung - EuWO) geändert wird

  1. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung ? EuWO) geändert wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung ? EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013, wird wie folgt geändert:

  2. In § 15 Abs. 2 wird das Wort ?Wochen? durch das Wort ?Tage? ersetzt.

  3. In § 24 Abs. 3 wird das Wort ?dritten? durch das Wort ?dreizehnten? ersetzt.

  4. § 31 Abs. 3 und 4 lauten:

    ?(3) Ein Unionsbürger mit Hauptwohnsitz im Inland, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, hat als Bewerber überdies bis zum vierundvierzigsten Tag vor der Wahl, 17.00 Uhr, gemäß Art. 10 der Richtlinie 93/109/EG vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl. L 329 vom 30.12.1993 S. 34, in der Fassung der Richtlinie 2013/1/EU vom 20. Dezember 2012, ABl. L 26 vom 26.1.2013 S. 27, eine förmliche Erklärung abzugeben, aus der seine Staatsangehörigkeit, sein Geburtsdatum, sein Geburtsort, seine letzte Anschrift im Herkunftsmitgliedstaat sowie sein Hauptwohnsitz hervorgeht. Mit der förmlichen Erklärung hat er auch bekanntzugeben, im Wählerverzeichnis welcher Gebietskörperschaft oder welchen Wahlkreises des Herkunftsmitgliedstaates er gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen ist. Mit der förmlichen Erklärung hat er weiters mitzuteilen, dass er in seinem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer Einzelfallentscheidung einer Justizbehörde oder einer Einzelfallentscheidung einer Verwaltungs-behörde, die vor Gericht angefochten werden kann, des passiven Wahlrechts verlustig gegangen ist und dass er nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat bei den Wahlen zum Europäischen Parlament kandidiert.

    (4) Gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 93/109/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/1/EU hat die Bundeswahlbehörde die förmliche Erklärung gemäß Abs. 3 bei einem Bewerber mit Hauptwohnsitz im Inland, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, dem Herkunftsmitgliedstaat zum Zweck der Überprüfung, ob der Bewerber des passiven Wahlrechts im Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer Einzelfallentscheidung einer Justizbehörde oder einer Einzelfallentscheidung einer Verwaltungsbehörde, die vor Gericht angefochten werden kann, verlustig gegangen ist, dem Herkunftsmitgliedstaat an die gemäß Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 93/109/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/1/EU benannte Kontaktstelle zu übermitteln. Ergehen seitens des Herkunftsmitgliedstaates innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Einlangen der förmlichen Erklärung keine Informationen des Herkunftsmitgliedstaates, so kann der Name des Bewerbers ohne Abwarten einer Information auf dem Wahlvorschlag verbleiben.?

  5. § 31 wird folgender Abs. 7 angefügt:

    ?(7) Von anderen Mitgliedstaaten angeforderte Informationen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 93/109/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/1/EU sind binnen fünf Werktagen zu erteilen. Zum Zwecke des Informationsaustausches gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 93/109/EG in der Fassung der...

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