Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz ? FHStG) geändert wird

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), Â

BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt Â

geändert: Â

  1. § 2 lautet: Â

    „§ 2. Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen können der Bund und andere juristische Personen Â

    des öffentlichen Rechts sein. Juristische Personen des privaten Rechts können Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sein, soweit deren Unternehmensgegenstand überwiegend die Errichtung, Erhaltung Â

    und der Betrieb von Fachhochschul-Studiengängen ist.“ Â

  2. In § 3 Abs. 2 erhalten die Z 2 bis 4 folgende Fassung und wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt: Â

      „2. Die Studienzeit hat in Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen sechs Semester, in Fachhochschul-Magisterstudiengängen

      zwei bis vier Semester und in Fachhochschul-Diplomstudiengängen

    Â Â acht bis zehn Semester zu betragen. Wird der Zugang zu einem Fachhochschul-Studiengang

      gemäß § 4 Abs. 2 zweiter Satz beschränkt, so ist die Studiendauer um bis zu zwei Semester Â

    zu reduzieren und sind diese Fachhochschul-Studiengänge unter Verwendung von Fernstudienelementen einzurichten. Â

      2a. Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge dürfen nur in Verbindung mit Fachhochschul-Magisterstudiengängen

      oder Fachhochschul-Diplomstudiengängen desselben Erhalters eingerichtet

      werden. Â

      3. Im Rahmen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen

    Â Â ist den Studierenden ein Berufspraktikum vorzuschreiben, das einen ausbildungsrelevanten

      Teil des Studiums darstellt. Die Studienzeit wird um die Dauer des Berufspraktikums Â

    nicht verlängert. Â

    Â Â 4. Ein Fachhochschulstudium ist so zu gestalten, dass es in der festgelegten Studienzeit abgeschlossen

      werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Jahresarbeitsleistung einer oder eines Â

    Studierenden 1500 Stunden nicht überschreiten darf. Der Einsatz von Fernstudienelementen ist Â

    zulässig.“ Â

  3. § 3 Abs. 2 Z 6 lautet: Â

      „6. Die einen Fachhochschul-Magisterstudiengang oder einen Fachhochschul-Diplomstudiengang Â

    abschließende Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die sich aus der Abfassung einer Diplomarbeit und einer kommissionellen Prüfung zusammensetzt. In Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen besteht die Verpflichtung zur Anfertigung von eigenständigen schriftlichen Arbeiten,

    die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind (Bakkalaureatsarbeiten); die abschließende Bakkalaureatsprüfung besteht aus einer kommissionellen Prüfung.“ Â

  4. § 4 Abs. 2 lautet: Â

    „(2) Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang oder einem Fachhochschul-Diplomstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige beruf-

    Â Â

    liche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Magisterstudiengang ist Â

    ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang oder der Abschluss Â

    eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen...

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