Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz ? FHStG) geändert wird
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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), Â
BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt Â
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§ 2 lautet: Â
„§ 2. Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen können der Bund und andere juristische Personen Â
des öffentlichen Rechts sein. Juristische Personen des privaten Rechts können Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sein, soweit deren Unternehmensgegenstand überwiegend die Errichtung, Erhaltung Â
und der Betrieb von Fachhochschul-Studiengängen ist.“ Â
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In § 3 Abs. 2 erhalten die Z 2 bis 4 folgende Fassung und wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt: Â
  „2. Die Studienzeit hat in Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen sechs Semester, in Fachhochschul-Magisterstudiengängen
  zwei bis vier Semester und in Fachhochschul-Diplomstudiengängen
  acht bis zehn Semester zu betragen. Wird der Zugang zu einem Fachhochschul-Studiengang
  gemäß § 4 Abs. 2 zweiter Satz beschränkt, so ist die Studiendauer um bis zu zwei Semester Â
zu reduzieren und sind diese Fachhochschul-Studiengänge unter Verwendung von Fernstudienelementen einzurichten. Â
  2a. Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge dürfen nur in Verbindung mit Fachhochschul-Magisterstudiengängen
  oder Fachhochschul-Diplomstudiengängen desselben Erhalters eingerichtet
  werden. Â
  3. Im Rahmen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen
  ist den Studierenden ein Berufspraktikum vorzuschreiben, das einen ausbildungsrelevanten
  Teil des Studiums darstellt. Die Studienzeit wird um die Dauer des Berufspraktikums Â
nicht verlängert. Â
  4. Ein Fachhochschulstudium ist so zu gestalten, dass es in der festgelegten Studienzeit abgeschlossen
  werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Jahresarbeitsleistung einer oder eines Â
Studierenden 1500 Stunden nicht überschreiten darf. Der Einsatz von Fernstudienelementen ist Â
zulässig.“ Â
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§ 3 Abs. 2 Z 6 lautet: Â
  „6. Die einen Fachhochschul-Magisterstudiengang oder einen Fachhochschul-Diplomstudiengang Â
abschließende Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die sich aus der Abfassung einer Diplomarbeit und einer kommissionellen Prüfung zusammensetzt. In Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen besteht die Verpflichtung zur Anfertigung von eigenständigen schriftlichen Arbeiten,
die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind (Bakkalaureatsarbeiten); die abschließende Bakkalaureatsprüfung besteht aus einer kommissionellen Prüfung.“ Â
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§ 4 Abs. 2 lautet: Â
„(2) Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang oder einem Fachhochschul-Diplomstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige beruf-
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liche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Magisterstudiengang ist Â
ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang oder der Abschluss Â
eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen...
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