Bundesgesetz, mit dem das Fachhochschul-Studiengesetz, das MTD-Gesetz und das Hebammengesetz geändert werden

43. Bundesgesetz, mit dem das Fachhochschul-Studiengesetz, das MTD-Gesetz und das Hebammengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes

Das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 Z 2 erster Satz lautet:

"Die Studienzeit hat in Fachhochschul-Bachelorstudiengängen sechs Semester, in Fachhochschul-Masterstudiengängen zwei bis vier Semester und in Fachhochschul-Diplomstudiengängen acht bis zehn Semester zu betragen."

2. § 3 Abs. 2 Z 2a lautet:

"2a. Fachhochschul-Bachelorstudiengänge dürfen nur in Verbindung mit Fachhochschul-Masterstudiengängen oder Fachhochschul-Diplomstudiengängen desselben Erhalters eingerichtet werden."

3. § 3 Abs. 2 Z 3 erster Satz lautet:

"Im Rahmen von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen ist den Studierenden ein Berufspraktikum vorzuschreiben, das einen ausbildungsrelevanten Teil des Studiums darstellt."

4. § 3 Abs. 2 Z 6 lautet:

"6. Die einen Fachhochschul-Masterstudiengang oder einen Fachhochschul-Diplomstudiengang abschließende Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die sich aus der Abfassung einer Diplomarbeit und einer kommissionellen Prüfung zusammensetzt. In Fachhochschul-Bachelorstudiengängen besteht die Verpflichtung zur Anfertigung von eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind (Bachelorarbeiten); die abschließende Bachelorprüfung besteht aus einer kommissionellen Prüfung."

5. § 4 Abs. 2 erster Satz lautet:

Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder einem Fachhochschul-Diplomstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.

6. § 5 Abs. 2 lautet:

"(2) Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge "Bachelor ...", für Fachhochschul-Masterstudiengänge "Master ..." oder "Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur ...", jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz zu lauten. Für...

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