Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz) geändert wird

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), Â

BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2002, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 lautet: Â

    „§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die staatliche Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen Â

    und die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“.“ Â

  2. Der bisherige Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

    „(2) Die Erhalter sind berechtigt, von Studierenden einen Studienbeitrag in Höhe von 363,36 Euro je Â

    Semester einzuheben. Â

    (3) Die Erhalter haben zur Leistungs- und Qualitätssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen.“ Â

  3. In § 3 Abs. 2 Z 2 wird der Verweis „§ 4 Abs. 2 zweiter Satz“ durch den Verweis „§ 4 Abs. 2 dritter Â

    Satz“ ersetzt. Â

  4. Nach § 3 Abs. 2 Z 9 wird folgende Z 10 angefügt: Â

    „10. Fachhochschul-Studiengänge können auch als Doppeldiplom-Programme durchgeführt werden. Â

    Doppeldiplom-Programme sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einem      Â

    oder mehreren österreichischen Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und einer oder mehreren ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen gemeinsam durchgeführt Â

    werden, wobei in diesen Vereinbarungen festgelegt sein muss, welche Leistungen die betreffenden Studierenden an den beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben.“ Â

  5. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: Â

    „(3a) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Leiterin oder der Leiter des Lehr- Â

    und Forschungspersonals die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.“ Â

  6. In § 4 Abs. 5, § 12 Abs. 2 Z 4 und Abs. 4 Z 2 sowie in § 16 Abs. 2 und Abs. 4 Z 4 wird jeweils das Wort Â

    „Lehrkörpers“ durch die Wortfolge „Lehr- und Forschungspersonals“ ersetzt. Â

  7. In § 4 Abs. 5 und Abs. 7 wird das Wort „Anerkennungsbescheid“ durch das Wort „Akkreditierungsbescheid“

    ersetzt. Â

  8. Dem § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt: Â

    „(8) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Â

    Absolventen hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung Â

    festzulegen, in welcher Form der Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) gemäß Art. IX.3 des Â

    Â Â Â

    Ãœbereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Â

    Region, BGBl. III Nr. 71/1999, auszustellen ist.“ Â

  9. § 5 Abs. 2 lautet: Â

    „(2) Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge „Bakkalaureus/

    Bakkalaurea …“, für Fachhochschul-Magisterstudiengänge und für Fachhochschul-Diplomstudiengänge

    „Magister/Magistra …“ oder...

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