Bundesgesetz vom 23. Feber 1979, mit dem das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Sonderunterstützungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 31/1969, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 173/1973, BGBl. Nr. 642/1973

(Art. II des Sonderunterstützungsgesetzes), BGBl.

Nr. 179/1974, BGBl. Nr. 388/1976 und BGBl.

Nr. 546/1978 (Art. II) wird wie folgt geändert:

  1. Der erste Satz des § 28 Abs. 1 hat zu lauten:

    „Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. a können nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 als unverzinsliches oder verzinsliches Darlehen, als Zinsenzuschuß,

    als Zuschuß oder in Form der Haftungsübernahme gewährt werden, wenn sich Gebietskörperschaften oder Finanzierungs-, Kredit-

    oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung der Regional- und Wirtschaftsstruktur

    öffentliche Mittel erhalten, angemessen an der Maßnahme beteiligen."

  2. a) Der Abs. 5 des § 28 hat zu lauten:

    „(5) Als Haftungsübernahme kann die Beihilfe in Form der Ausfallsbürgschaft bzw. in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge und Zahler für ein vom Inhaber des Betriebes aufgenommenes Darlehen unter den für Darlehen im Sinne des Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen vom Reservefonds (§ 64 AlVG)

    gewährt werden. Die Summe der Haftungsübernahmen darf die Haftungsrücklage gemäß § 64

    AlVG nicht überschreiten."

    1. Der bisherige Abs. 5 des § 28 erhält die Bezeichnung Abs. 6.

  3. Der erste Satz des § 36 Abs. 1 hat zu lauten:

    „Beihilfen gemäß § 35 Abs. 1 lit. a und b können unbeschadet der Bestimmungen des § 37 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 als unverzinsliches oder verzinsliches Darlehen, als Zinsenzuschuß,

    als Zuschuß oder in Form der Haftungsübernahme gewährt werden, wenn sich Gebietskörperschaften oder Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung der Regional- und Wirtschaftsstruktur

    öffentliche Mittel erhalten, angemessen an der Maßnahme beteiligen."

  4. a) Der Abs. 5 des § 36 hat zu lauten:

    „(5) Als Haftungsübernahme kann die Beihilfe in Form der Ausfallsbürgschaft bzw. in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge und Zahler für ein vom Inhaber des Betriebes aufgenommenes Darlehen unter den für Darleihen im Sinne des Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen vom Reservefonds (§ 64 AlVG)

    gewährt werden. Die Summe der Haftungsübernahme darf die Haftungsrücklage gemäß § 64

    AlVG nicht überschreiten."

    1. Der bisherige Abs. 5 des § 36 erhält die Bezeichnung Abs. 6.

    2. Im Abs. 6 des § 36 ist der Ausdruck „§ 28

    Abs. 5" durch den Ausdruck 㤠28 Abs. 6" zu ersetzen.

  5. § 45 a hat unter Beibehaltung der Überschrift zu lauten:

    „(1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik auf Grund besonderer arbeitsmarktpolitischer Erfordernisse für bestimmte

    örtliche oder fachliche Bereiche und für eine bestimmte Dauer durch Verordnung festlegen,

    daß Dienstgeber das nach dem Standort des Betriebes zuständige Arbeitsamt durch schriftliche Anzeige zu verständigen haben, bevor sie den Beschäftigtenstand 1. in Betrieben mit in der Regel weniger als 100 Dienstnehmern um mindestens fünf Dienstnehmer,

  6. in Betrieben mit in der Regel mindestens 100 Dienstnehmern um mindestens 5 v. H.

    oder 3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 1000 Dienstnehmern um mindestens 50 Dienstnehmer...

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