Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2008 und das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert werden

165. Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2008 und das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

Das Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 sowie in § 9 Abs. 1 zweiter Satz wird jeweils die Wortfolge ?die Einmalzahlung gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt? durch die Wortfolge ?die Einmalzahlungen gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt sowie gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern? ersetzt.

1a. In § 9 Abs. 2 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

?2a. von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer im Jahr 2013 weitere 47,5 Millionen Euro für Zwecke des Katastrophenfonds zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 3 Z 4 des Katastrophenfondsgesetzes 1996;?

2. In § 9 Abs. 2 letzter Satz wird nach der Wortfolge ?gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt erhobene Einkommensteuer? die Wortfolge ?und gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern? eingefügt.

3. § 9 Abs. 5 lautet:

?(5) Weiters ist ein Betrag in Höhe der Ausgaben für die Förderung der Siedlungswasserwirtschaft gemäß § 17 des Umweltförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 185/1993, soweit diese Ausgaben nicht ohnehin aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu bedecken sind, in folgendem Verhältnis von den Ertragsanteilen abzuziehen:

1. von den Ertragsanteilen des Bundes am Wohnbauförderungsbeitrag 15,672 %,
2. von den Ertragsanteilen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer des Bundes 32,042 %, der Länder 10,439 % und der Gemeinden 8,873 %,
3. von den Ertragsanteilen an der Umsatzsteuer des Bundes 23,100 % und der Gemeinden 3,924 %, und
4. von den Ertragsanteilen an der Umsatzsteuer der Länder 5,950 % im Verhältnis der Volkszahl.?

4. § 9 Abs. 6 entfällt.

5. In § 9 Abs. 9 lautet der vierte Satz:

?Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Daten des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) gemäß § 44 des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, und die Daten des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (ZSR) gemäß § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, als Vergleichsdaten gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 4 des Registerzählungsgesetzes heranzuziehen.?

6. In § 11 Abs. 2 werden die Z 4 bis 5 durch folgende Z 4 bis 5a ersetzt:

?4. Jede Gemeinde erhält in den Jahren bis 2014 einen Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 5.
5. In den Jahren 2011 bis 2014 erhalten Gemeinden einen weiteren Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 6.
5a. Ab dem Jahr 2015 erhalten die Gemeinden einen
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