Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 12. April 1962, mit der die Zollgesetz - Durchführungsverordnung neuerlich abgeändert wird.

Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 142/1957 und BGBl. Nr. 68/1959, wird verordnet:

Artikel I.

Die §§ 2, 11 und 12 der Zollgesetz-Durchführungsverordnung,

BGBl. Nr. 181/1957, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 146/1959,

haben zu lauten:"

§ 2.

Zu § 34 Abs. 3 Zollgesetz 1955.

(1) Wenn Reisende über 17 Jahre, die sich mindestens 24 Stunden im Zollausland aufgehalten haben, die nachstehend angeführten Waren zu ihrem persönlichen Verbrauch mit sich führen,

ist in der Einfuhr Zollfreiheit zu gewähren für a) 200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren oder 250 Gramm Tabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 250 Gramm,

wenn der Reisende aus einem europäischen Land kommt,

  1. 400 Stück Zigaretten oder 80 Stück Zigarren oder 500 Gramm Tabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 500 Gramm,

    wenn der Reisende aus einem außereuropäischen Land kommt,

  2. zwei Liter Wein und 0'375 Liter Spirituosen,

    wenn der Reisende aus einem europäischen Land kommt,

  3. zwei Liter Wein und ein Liter Spirituosen,

    wenn der Reisende aus einem außereuropäischen Land kommt.

    (2) Werden Tabakwaren und weingeisthältige Getränke aus dem schweizerischen Zollausschlußgebiet Samnauntal durch Reisende, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet haben, eingebracht,

    so ist die Zollfreiheit unter den Voraussetzungen des Abs. 1 nur zu gewähren für a) 25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren oder 25 Gramm Tabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 25 Gramm,

  4. ein Liter Wein und ein viertel Liter Spirituosen.

    § 11.

    Zu § 188 Abs. 2 und 4 Zollgesetz 1955.

    (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt festgesetzt:

    für Bedienstete der Zollämter für jede angefangene Stunde S 25'—

    für Bedienstete der Zollwache für jede angefangene Stunde S 20'—

    (2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für Hausbeschauabfertigungen wird wie folgt festgesetzt:

    für Bedienstete der Zollämter an Werktagen für jede angefangene Stunde S 38' —

    an Sonn- und Feiertagen für jede angefangene Stunde S 44'—

    bei Abfertigungen zur...

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