Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 8. Jänner 1990 betreffend die Bezeichnung von begünstigten Ländern nach dem Präferenzzollgesetz

Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Präferenzzollgesetzes,

BGBl. Nr. 487/1981, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

dem Bundesminister für wirtschaftliche Gewerbezweig Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:

  1. Die Bezeichnung der in der Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz angeführten Volksrepublik Ungarn wird durch „Republik Ungarn" ersetzt.

  2. Die Bezeichnung der in der Gruppe II der Anlage C zum Präferenzzollgesetz angeführten Sozialistischen...

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