Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Bezeichnungen von begünstigten Ländern nach dem Präferenzzollgesetz geändert wird

Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 15/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:

In der Anlage C zum Präferenzzollgesetz werden die Bezeichnungen folgender begünstigter Länder durch die nachstehend genannten Bezeichnungen ersetzt:

„Volksrepublik Angola" durch „Republik Angola", „Republik Aserbaidschan" durch „Aserbaidschanische Republik", „Staat Bahrein" durch „Staat Bahrain", „Republik Botswana" durch „Republik Botsuana", „Kambodscha" durch „Königreich Kambodscha" „Republik Kirgistan"...

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