Bundesgesetz vom 16. Dezember 1982 über die finanzielle Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten- Zusammenarbeitsfonds

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 544/1982, wird geändert wie folgt:

§ 447 f Abs. 7 vorletzter Satz hat zu lauten:

„Dieses Sondervermögen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu überweisen."

Artikel II Zusätzliche Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger

(1) Die im § 447 f Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Träger der Krankenversicherung haben neben dem im § 447 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geregelten Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zusätzlich für das Geschäftsjahr 1983 einen weiteren Betrag von insgesamt 285 Millionen Schilling und für das Geschäftsjahr 1984 einen weiteren Betrag von insgesamt 260 Millionen Schilling an den beim Hauptverband errichteten Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisen.

(2) Der auf den einzelnen Träger der Krankenversicherung entfallende Anteil an den zusätzlichen

Überweisungen gemäß Abs. 1 richtet sich zunächst nach dem Verhältnis seiner Überweisung gemäß

§ 447 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zur Gesamtüberweisung aller im Abs. 1

bezeichneten Träger der Krankenversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr und ist am Ende eines jeden Vierteljahres mit je einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Die endgültige Aufteilung der gemäß Abs. 1 an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisenden zusätzlichen Beträge innerhalb der Träger der Krankenversicherung hat bis Ende April des folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.

(3) Im übrigen ist § 447 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Artikel III Stützbeträge aus dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger

(1) Die Gebietskrankenkassen, die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung erhalten aus der Rücklage des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß § 447 a Abs. 5

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die Geschäftsjahre 1983 und 1984 Stützbeträge von insgesamt je 100 Millionen Schilling.

(2) Der jedem Träger...

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