Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2000 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2000)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2000 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1999, BGBl. I Nr. 105/

1998, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 107/1998, BGBl. I Nr. 123/1998, BGBl. I Nr. 189/

1998,  BGBl. I  Nr. 5/1999,  BGBl. I  Nr. 10/1999,  BGBl. I  Nr. 102/1999,  BGBl. I  Nr. 127/1999  und BGBl. I Nr. 161/1999.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag 1999 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben im Ausmaß von 15 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, im Zusammenhang mit EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt, der Kapitel 51, 56 und 58, die Ausgaben, die für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Voranschlagsansätze 1/65158 und 1/65178) zu zahlen sind sowie Sachausgaben (UT 8) für Bundesbedienstete, die bei ausgegliederten Unternehmungen tätig sind und von diesen ersetzt werden.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Umlegungen der gemäß Abs. 1 verfügten Ausgabenbindungen auf andere Voranschlagsansätze zu genehmigen.

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben:

  1. beim Voranschlagsansatz 1/10218 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling und beim Voranschlagsansatz 1/10228 bis zu einem Betrag von 774 Millionen Schilling für erforderliche Zahlungen im Zusammenhang mit der Ausgliederung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes,

    wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen – hievon 673 Millionen Schilling beim Titel 102 – und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

  2. beim Voranschlagsansatz 1/12058 bis zu einem Betrag von 395 Millionen Schilling für erforderliche Zahlungen im Zusammenhang mit der Ausgliederung weiterer Bundesmuseen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

  3. beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem Betrag von 255 Millionen Schilling für die Durchführung der OSZE-Präsidentschaft 2000, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen (insbesondere durch Auflösung der für die EU-Ratspräsidentschaft im Kapitel 20 gebildeten Rücklagen) sichergestellt werden kann;

  4. nach Maßgabe der durch Zahlungen der EU anfallenden Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51405, 2/51406, 2/51415 und 2/51425, aus denen gemäß den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind. Sind Ausgaben nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die EU nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenanteil des Voranschlagsansatzes

    überschritten wird.

    § 4. Zur Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Bundes im Zusammenhang mit der Ausgliederung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes gemäß Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sowie mit der Anwendung der Flexibilisierungsklausel durch die Justizanstalt St. Pölten und die Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg gemäß §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes sowie für sonstige Erfordernisse werden folgende Titel, Paragrafe und Voranschlagsansätze geändert bzw.

    eröffnet:

  5. 1/102 Bundesstatistik:

    1/1021 Amt des Österreichischen Statistischen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT