Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (Finanzstrafgesetznovelle 1985)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 532/1984, wird wie folgt geändert:

  1. § 6 wird wie folgt geändert:

    1. Der bisherige Wortlaut erhält die Absatzbezeichnung

      „(1)".

    2. Als Abs. 2 wird angefügt:

      „(2) Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, daß der eines Finanzvergehens Verdächtige unschuldig ist."

      1 a. Dem § 9 wird angefügt:

      „Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief."

  2. § 14 Abs. 2 lautet:

    „(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Versuch a) Verfolgungshandlungen (Abs. 3) gesetzt waren und dies dem Täter, einem anderen an der Tat Beteiligten oder einem Hehler bekannt war oder b) anläßlich der Durchführung eines Zollverfahrens bereits eine Erklärung über ein- oder auszuführende Waren abgegeben wurde."

  3. § 15 wird wie folgt geändert:

    1. Abs. 1 lautet:

      „(1) Die Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag. Über Jugendliche (§ 7 Abs. 3) darf eine Freiheitsstrafe nicht verhängt werden."

    2. Abs. 3 lautet:

      „(3) Bei Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht vorbehalten ist, darf eine Freiheitsstrafe nur in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a verhängt werden; sie darf das Höchstmaß von drei Monaten nicht übersteigen."

  4. Im § 16 lautet der erste Satz:

    „Die Mindestgeldstrafe beträgt 100 S."

  5. Im § 24 Abs. 2 treten nach dem Wort „Geldstrafe"

    anstelle des Beistriches und der Worte „der Strafe des Wertersatzes und der Freiheitsstrafe" die Worte „und der Strafe des Wertersatzes".

  6. § 29 wird wie folgt geändert:

    1. Im Abs. 2 zweiter Satz treten an die Stelle der Worte „ein Jahr" die Worte „zwei Jahre".

    2. Im Abs. 3 lautet die lit. b:

    „b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder"

  7. § 31 Abs. 5 lautet:

    „(5) Die Strafbarkeit erlischt jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist bei Finanzvergehen,

    für deren Verfolgung das Gericht zuständig ist, fünfzehn Jahre, bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist,

    zehn Jahre verstrichen sind."

  8. Im § 33 Abs. 3 lautet die lit. a:

    „a) wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht innerhalb eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist

    (Anmeldefrist, Anzeigefrist) festgesetzt wurden,"

  9. Im § 44 Abs. 2 lautet die lit. c:

    „c) bei vorsätzlichen Eingriffen in das Tabakmonopol für Monopolgegenstände, für die ein Inlandverschleißpreis festgesetzt ist, nach diesem,

    für andere Monopolgegenstände nach dem Inlandverschleißpreis der nach Beschaf-

    fenheit und Qualität am nächsten kommenden Monopolgegenstände und, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich ist, nach dem gemeinen Wert."

  10. § 53 wird wie folgt geändert:

    1. Die Abs. 1 und 2 lauten:

      „(1) Das Gericht ist zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig,

    2. wenn sich die Strafe wegen erschwerender Umstände nach § 38 richtet,

    3. wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 1 Million Schilling

      übersteigt oder wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 1 Million Schilling übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.

      (2) Im Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle des Wertbetrages von 1 Million Schilling der Wertbetrag von 500000 S in den Fällen a) des Schmuggels und der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§ 35),

    4. der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 mit Sachen, hinsichtlich derer ein Schmuggel,

      eine Verzollungsumgehung oder eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde."

    5. Abs. 4 lautet:

      „(4) Die Zuständigkeit des Gerichts zur Durchführung des Strafverfahrens gegen den Täter begründet auch dessen Zuständigkeit für die Durchführung des Strafverfahrens gegen die anderen vorsätzlich an der Tat Beteiligten. Wird jemand nach dieser Bestimmung ausschließlich wegen eines sonst in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallenden Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt,

      so sind mit dieser Verurteilung nicht die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung, sondern nur die einer Ahndung durch die Finanzstrafbehörde verbunden;

      dies ist im Urteil festzustellen."

    6. Dem Abs. 7 wird angefügt:

      „Die vorangegangene rechtskräftige Bestrafung ist bei der Bemessung der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe angemessen zu berücksichtigen."

  11. § 57 Abs. 3 lautet:

    „(3) Die Finanzstrafbehörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren;

    diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist."

  12. § 58 wird wie folgt geändert:

    1. Im Abs. 2 lautet die lit. a:

      „a) wenn sich die Strafe wegen Rückfalls nach den §§ 41 oder 47 richtet oder wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei den im § 53

      Abs. 2 bezeichneten Finanzvergehen 150000 S, bei allen übrigen Finanzvergehen 300000 S übersteigt,"

    2. Als Abs. 3 wird angefügt:

      „(3) Die Finanzstrafbehörden erster Instanz sind im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit auch zur Leistung von Amtshilfe zuständig, wenn die Amtshilfehandlung in ihrem Amtsbereich oder in Ermangelung eines solchen im Bereich der ihnen

      übergeordneten Finanzlandesdirektionen vorzunehmen ist."

  13. § 59 Abs. 3 lautet:

    „(3) Eine Finanzstrafbehörde erster Instanz, die von einer strafbaren Tat Kenntnis erlangt, ist im Rahmen der Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens zuständig,

    solange Gefahr im Verzug gegeben ist oder solange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Finanzstrafbehörde erster Instanz begründet."

  14. Im § 62 Abs. 2 lautet die lit. b:

    „b) wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter dies im Rechtsmittel begehrt."

    14 a. Im § 68 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

    „gleiches gilt, wenn gegen ein Mitglied eines zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person (§ 36 Abs. 3 Z 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 22/1974) oder gegen einen leitenden Angestellten (§ 36 Abs. 2 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes) wegen eines im Rahmen dieser Funktion begangenen Finanzvergehens verhandelt wird."

  15. § 70 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Tätigkeit der Richter in den Spruchsenaten und in den Berufungssenaten stellt eine Nebentätigkeit im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften dar; hiefür gebührt den Richtern eine angemessene Vergütung. Die Bemessung der Vergütung obliegt den Finanzlandesdirektionen.

    Gegen die Bemessung der Vergütung ist nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften die Berufung an das Bundesministerium für Finanzen zulässig."

  16. Im § 72 Abs. 1 lauten die lit. c und d:

    „c) als Mitglieder eines Spruchsenates in jenen Strafsachen, in denen sie im Untersuchungsverfahren,

    insbesondere auch nach den §§ 85

    Abs. 2, 86 Abs. 1, 89 Abs. 5 und 93 Abs. 1,

    oder in dem damit im Zusammenhang stehenden Abgabenverfahren tätig waren;

    1. bei der...

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