Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Erhebungen der Aquakulturproduktion

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat ab dem Jahre 1996 Erhebungen über die Aquakulturproduktion durchzuführen.

§ 2. Gegenstand der Erhebung ist die Aquakulturproduktion im Sinne der „Verordnung (EG)

Nr. 788/96 des Rates vom 22. April 1996 über die Vorlage von Statistiken über die Aquakulturproduktion durch die Mitgliedstaaten“, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 108 vom 1. Mai 1996.

§ 3. Die Erhebung ist über die Jahresproduktion des vorangegangenen Jahres durchzuführen und hat sich auf die von der „Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates vom 22. April 1996 über die Vorlage von Statistiken über die Aquakulturproduktion durch die Mitgliedstaaten“ umfaßten Fischarten und Krebse in kg Lebendgewicht zu erstrecken.

§ 4. Zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei dieser Erhebung sind die Bewirtschafter

(Eigentümer, Besitzer, Pächter und dgl. oder deren Beauftragte) von...

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