Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur 2. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1985 – MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet:

Die Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 246/1999 wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 21c Abs. 1 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Wird jedoch die zeitweilige Übertragung von einem Milcherzeuger auf eine Gemeinschaftsalm, an der er beteiligt ist, durchgeführt, so erfolgt auf Antrag des Milcherzeugers die Wiederzuteilung mit Wirkung für den laufenden Zwölfmonatszeitraum.“

  2. Nach § 21d wird folgender § 21e eingefügt:

    „§ 21e. (1) Milcherzeugern, die ohne ihr Verschulden gemäß §§ 4 und 5 der Milch-Referenzmengen-

    Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, weder ein Formblatt zur Beantragung von Anlieferungs-

    Referenzmengen II erhalten haben noch eine Anlieferungs-Referenzmenge II beantragt noch zugeteilt erhalten haben, wird aus der einzelstaatlichen Reserve mit Wirkung vom 1. April 1999 eine Anlieferungs-

    Referenzmenge im Ausmaß der gemäß §§ 4 und 5 Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung ermittelten Anlieferungs-Referenzmenge II zugeteilt, wenn sie 1. bis 31. März 2000 bei der AMA die Zuteilung beantragen und 2. anlässlich der Antragstellung durch bisherige monatliche Abrechnungen der Abnehmer darlegen können, dass sie davon ausgehen konnten, dass ihnen ab 1. April 1995 auch eine Anlieferungs-

    Referenzmenge II zusteht.

    (2) Milcherzeugern, die 1. mit Wirkung für den Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 eine endgültige Umwandlung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß § 39 Abs. 4 bewilligt erhalten oder denen gemäß Abs. 1

    Anlieferungs-Referenzmengen zugeteilt werden und 2. gemäß §§ 21a bis 21d zusätzliche Anlieferungs-Referenzmengen, welche nicht gemäß § 21c Abs. 1 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen wurden, zugeteilt erhalten haben,

    werden mit Wirkung vom 1. April 2000 aus der einzelstaatlichen Reserve unter Anwendung des Zuteilungsprozentsatzes gemäß § 21b Abs. 3 hinsichtlich der endgültig umgewandelten Direktverkaufs-

    Referenzmengen sowie hinsichtlich der gemäß Abs. 1 zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen weitere Anlieferungs-Referenzmengen zugeteilt.

    (3) Die AMA hat den Milcherzeugern die gemäß den Abs. 1 und 2 zugeteilten Anlieferungs-

    Referenzmengen sowie deren repräsentativen Fettgehalt mitzuteilen. Die Referenzmengen sind auf jeweils ganze...

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