Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Pflanzeneinfuhrverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 8 und 9 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 476/1990, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Die Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 5. August 1954, BGBl. Nr. 236, über Ein- und Durchfuhrbeschränkungen zur Verhütung der Einschleppung gefährlicher Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlinge (Pflanzeneinfuhrverordnung), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 40/1977, 26/1982 und 177/1989 wird wie folgt geändert:

  1. § 17 lautet:

    „§ 17. (1) Vor der zollamtlichen Abfertigung ist von einem phytosanitären Kontrollorgan (Organ des amtlichen Pflanzenschutzdienstes oder Organ eines Zollamtes, dem die phytosanitäre Kontrolle übertragen ist) jede der nachfolgend genannten Sendungen einer phytosanitären Untersuchung zu unterziehen. Hiefür sind die nötigen Proben zu entnehmen und die Richtigkeit und Gültigkeit der den Sendungen beiliegenden phytosanitären Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse und Weiterversendungszeugnisse (§ 17 c Abs. 1 Z 2) zu überprüfen:

  2.   Sendungen, die unter die Bestimmungen der §§ 3, 6 oder 7 fallen, und 2.  Sendungen,  die  gemäß  §§ 5,   14  oder  14 a bewilligt wurden und für die eine phytosanitäre Untersuchung in der Bewilligung vorgeschrieben wurde.

    (2) Liegt Sendungen, die unter die Bestimmungen der §§ 3, 4 — ausgenommen Saatkartoffeln —, 6, 7, 9, 10 oder 11  — ausgenommen Erdbeerpflanzen und Saatkartoffeln — fallen, das vorgeschriebene phytosanitäre Ursprungs- und Gesundheitszeugnis nicht bei, ist es unrichtig oder ungültig, so sind diese Sendungen unter den Voraussetzungen der Z 1 und 2 vor der zollamtlichen Abfertigung von einem phytosanitären Kontrollorgan abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1, der §§ 3, 4 — ausgenommen   Saatkartoffeln   —,   6,   7,   9,   10,   11    — ausgenommen Erdbeerpflanzen und Saatkartoffeln — und 15, einer phytosanitären Ersatzuntersuchung zu unterziehen und die hiefür nötigen Proben zu entnehmen. Die phytosanitäre Ersatzuntersuchung ist durchzuführen 1.  nur auf schriftlichen Antrag des Anmelders (§ 51 Abs. 1 Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644) beim Zollamt und 2.  bei   Sendungen,   die   unter   den   § 11    — ausgenommen Erdbeerpflanzen und Saatkartoffeln   —   fallen,Â...

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