Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der der Saatgutgebührentarif geändert wird

Auf Grund des § 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 4 des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über einen Gebührentarif nach dem Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997 (Saatgutgebührentarif), BGBl. II Nr. 203/1998, wird wie folgt geändert:

  1. § 4 Abs. 2 lautet:

    „(2) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.“

  2. Der bisherige Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; es wird folgender Absatz 2 angefügt:

    „(2) § 5 Abs. 2 sowie die Anlagen 1 und 2 (Saatgut- und Sortenordnung) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 39/2002 treten mit...

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