Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 2. Änderung der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000
Auf Grund des § 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet: Â
Die Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000, BGBl. II Nr. 496/1999, zuletzt geändert durch Â
die Verordnung BGBl. II Nr. 167/2001, wird wie folgt geändert: Â
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§ 1 7. Anstrich lautet: Â
  „– Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung Â
(EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilfenregelungen, ABl. Nr. L 127 vom 12. Dezember 2001, S 11.“ Â
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§ 4 Abs. 1 Z 4 lit. a lautet: Â
  „
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Kulturpflanzenflächen (Getreide- und Eiweißpflanzenflächen; Ölsaaten-, Öllein-, Faserlein-, Â
Faserhanf- und Süßlupinenflächen einschließlich Sortenangabe und im Falle von Faserhanf der Â
Angabe der Saatgutmenge pro Hektar; bei gleichzeitigem Anbau als nachwachsende Rohstoffe Â
auf stillgelegten Flächen die Angabe der Art, der Sorten und des zu erwarteten Ertrags) und Stilllegungsflächen
(förderfähige Flächen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsvorschriften einschließlich der Angabe von Art, Sorte und voraussichtlichen Ertrag pro Schlag im Falle des darauf erfolgenden Anbaus von nachwachsenden Rohstoffen),“ Â
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Nach § 4 Abs. 1 Z 4 lit. h wird folgende lit. i angefügt: Â
  „i) Körnerhülsenfrüchteflächen, einschließlich Sortenangabe im Falle des Anbaus von Wicken,“ Â
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§ 4 Abs. 2 und 2a entfallen. Â
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§ 4 Abs. 3 Z 3 lautet: Â
  „3. im Falle der Verwendung von Nachbausaatgut den Rechnungsbeleg über den Saatgutbezug des Â
Vorjahres,“ Â
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§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. a lautet: Â
  „a) für Faserlein (Flachs) die Saatgutetiketten oder der Rechnungsbeleg mit Kontrollnummer (Partienummer)
oder das Saatgutanerkennungszertifikat zum Nachweis der verwendeten Sorte, im Â
Falle der Verwendung von Nachbausaatgut Kopien der genannten Unterlagen des Ausgangssaatguts,“
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§ 5 Abs. 3 lautet: Â
„(3) Soweit im Zuge von Zusammenlegungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Â
Nr. 2316/1999 Erzeugern anstelle beihilfefähiger Flächen nicht beihilfefähige Flächen zugeteilt werden Â
oder auf Grund einer Neueinteilung beihilfefähige Flächen mit nicht beihilfefähigen Flächen zusammengelegt werden, haben die betroffenen Erzeuger die Umwandlung von nicht beihilfefähigen Flächen in Â
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