Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 2. Änderung der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000

Auf Grund des § 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet: Â

Die Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000, BGBl. II Nr. 496/1999, zuletzt geändert durch Â

die Verordnung BGBl. II Nr. 167/2001, wird wie folgt geändert: Â

  1. § 1 7. Anstrich lautet: Â

      „– Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung Â

    (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilfenregelungen, ABl. Nr. L 127 vom 12. Dezember 2001, S 11.“ Â

  2. § 4 Abs. 1 Z 4 lit. a lautet: Â

      „

    1. Kulturpflanzenflächen (Getreide- und Eiweißpflanzenflächen; Ölsaaten-, Öllein-, Faserlein-, Â

    Faserhanf- und Süßlupinenflächen einschließlich Sortenangabe und im Falle von Faserhanf der Â

    Angabe der Saatgutmenge pro Hektar; bei gleichzeitigem Anbau als nachwachsende Rohstoffe Â

    auf stillgelegten Flächen die Angabe der Art, der Sorten und des zu erwarteten Ertrags) und Stilllegungsflächen

    (förderfähige Flächen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsvorschriften einschließlich der Angabe von Art, Sorte und voraussichtlichen Ertrag pro Schlag im Falle des darauf erfolgenden Anbaus von nachwachsenden Rohstoffen),“ Â

  3. Nach § 4 Abs. 1 Z 4 lit. h wird folgende lit. i angefügt: Â

      „i) Körnerhülsenfrüchteflächen, einschließlich Sortenangabe im Falle des Anbaus von Wicken,“ Â

  4. § 4 Abs. 2 und 2a entfallen. Â

  5. § 4 Abs. 3 Z 3 lautet: Â

      „3. im Falle der Verwendung von Nachbausaatgut den Rechnungsbeleg über den Saatgutbezug des Â

    Vorjahres,“ Â

  6. § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a lautet: Â

      „a) für Faserlein (Flachs) die Saatgutetiketten oder der Rechnungsbeleg mit Kontrollnummer (Partienummer)

    oder das Saatgutanerkennungszertifikat zum Nachweis der verwendeten Sorte, im Â

    Falle der Verwendung von Nachbausaatgut Kopien der genannten Unterlagen des Ausgangssaatguts,“

  7. § 5 Abs. 3 lautet: Â

    „(3) Soweit im Zuge von Zusammenlegungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Â

    Nr. 2316/1999 Erzeugern anstelle beihilfefähiger Flächen nicht beihilfefähige Flächen zugeteilt werden Â

    oder auf Grund einer Neueinteilung beihilfefähige Flächen mit nicht beihilfefähigen Flächen zusammengelegt werden, haben die betroffenen Erzeuger die Umwandlung von nicht beihilfefähigen Flächen in Â

    ...

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