Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 472/1992, wird wie folgt geändert:

  1. (Grundsatzbestimmung) § 5 lautet:

    㤠5. (1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.

    (2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 verkürzt werden.

    (3) Lehrberufe, die auf Grund der Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch die Ausführungsgesetzgebung verwandt gestellt werden. Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder

    ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Hinsichtlich der Ergänzungsprüfungen hat die Ausführungsgesetzgebung nähere Bestimmungen zu erlassen.

    (4) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen nach Abs. 3 erfolgt, hat die Ausführungsgesetzgebung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall 1. Lehrzeiten aus Lehrberufen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft oder 2. in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeiten unter Bedachtnahme auf die Dauer des Lehrverhältnisses oder der Schulzeit sowie auf die Verwertbarkeit dieser Ausbildungszeiten angerechnet werden können.“

  2. (Grundsatzbestimmung) § 7 lautet:

    „§ 7. (1) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im § 6

    vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse zugelassen werden.

    (2) Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der...

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