Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent (Hotel- und Gastgewerbeassistent-Ausbildungsverordnung)

Auf Grund der §§ 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird — hinsichtlich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales — verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Hotel- und Gastgewerbeassistent

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent" mit einer Lehrzeit von 3 Jahren eingerichtet.

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 494/1994) lauten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent" nunmehr wie folgt:

Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen

§ 2. Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent" im folgenden Ausmaß anzurechnen:

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen :

  1. Empfangen, Verabschieden und Beraten von Gästen,

  2. Annehmen von Reservierungen, Stornierungen und Planen der Zimmerbelegung,

  3. Weiterleiten von Telefongesprächen, Korrespondenz und Benachrichtigung der Gäste,

  4. Führen und Verwalten von Karteien, Dateien und Statistiken,

  5. Erstellen von Statistiken und Berichten,

  6. Entgegennehmen, Bearbeiten beziehungsweise Weiterleiten von Reklamationen an die zuständige Abteilung,

  7. Ausfüllen einschlägiger Formulare und Erstellen von Hotelrechnungen, 7   Erstellen von Abrechnungen mit Reiseveranstaltern und Mitwirken beim Abrechnen von Schecks,

    Kreditkarten sowie beim Ab- und Umrechnen von fremden Währungen,

  8. Mitwirken beim Führen der Kasse und beim Erstellen von Kostenrechnungen,

  9. Vorbereiten   von   und   Mitwirken   bei   Bestellungen   sowohl   des   Waren-   als   auch   des Dienstleistungsbereiches,

  10. Überwachen von Lieferterminen und Setzen von Maßnahmen bei Lieferverzug,

  11. Erfassen, Prüfen und Kontrollieren von Daten mit Hilfe rechnergestützter Abläufe,

  12. Mitwirken bei Erstellung und Kalkulation der Tages-, Speise- und Getränkekarte.

    Berufsbild

    § 4. Für den Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

  13. DER LEHRBETRIEB 2. VERWALTUNG UND ORGANISATION

  14. BESCHAFFUNG UND LAGERUNG (WAREN, DIENSTLEISTUNGEN)

  15. LEISTUNGEN DES BETRIEBES 5. GÄSTEBETREUUNG UND WERBUNG

    Ausbildung in Form der Doppellehre

    § 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

    Gliederung der Lehrabschlußprüfung

    § 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

    (2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände 1. Geschäftsfall Beherbergung,

  16. Geschäftsfall Gastronomie.

    (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände 1. Kaufmännisches Rechnen,

  17. Buchführung.

    (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das...

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