Bundesgesetz, mit dem im Hinblick auf die Einführung des Euro das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Bundesgesetz über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen, das Außerstreitgesetz, das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Wohnbauförderungsgesetz 1984 geändert werden (Euro-Gerichtsgebühren- Novelle ? EGN)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2001, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Z 6 wird das Zitat „Tarifpost 14 Z 1, 2 und 7“ durch das Zitat „Tarifpost 14 Z 1 und 6“ ersetzt;

    b) in Z 7 wird das Zitat „Tarifpost 14 Z 4, 5 und 6“ durch das Zitat „Tarifpost 14 Z 3, 4 und 5“ ersetzt.

  2. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) Abs. 1 lautet:

    „(1) Wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1

    lit. a bis e und h, Z 2 und 7) begründet, so können die Gebühren durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten, durch Einzahlung auf das Postscheck-(Sonder-)Konto des Gerichts,

    bei dem die Eingabe eingebracht wird, oder durch Bareinzahlung bei diesem Gericht entrichtet werden.

    Wird zur Abfrage aus einer Datenbank eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so hat die Verordnung, die die Gebühren bestimmt, auch Art und Zeitpunkt der Entrichtung zu bestimmen; in diesem Fall sind die Gebühren dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben.“

    b) in Abs. 2 wird der Betrag „1000 S“ durch den Betrag „70 Euro“ ersetzt;

    c) Abs. 6 lautet:

    „(6) Die festen Gebühren, die in den Tarifposten 9 lit. d (Abschriftgebühr), 10 III (Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge), 11 (Beglaubigungen und Beurkundungen), 14 Z 3 (Justizverwaltungsgebühren)

    und 15 (Abschriften und Amtsbestätigungen) angeführt sind, sind durch Bareinzahlung bei Gericht oder durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten zu entrichten; bei Erteilung der Abbuchungsermächtigung können sie auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden.“

  3. § 5 samt Überschrift  wird aufgehoben.

  4. § 6 Abs. 2 und 3 lauten:

    „(2) Nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.

    (3) Wenn ein Betrag in anderer Währung als Euro die Grundlage für die Gebührenermittlung bildet,

    so ist der entsprechende Eurobetrag nach den für den Bereich der Verkehrsteuern vom Bundesminister für Finanzen verlautbarten Umrechnungswerten zu ermitteln.“

  5. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

    „Elektronische Einsicht

    § 6a. (1) Für die Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung bei einer Einsicht in die Register, Vormerkungen und Verzeichnisse ist – sofern in den besonderen Bestimmungen sowie in dem diesem Bundesgesetz angeschlossenen Tarif (samt Anmerkungen) nichts anderes vorgesehen ist –

    eine Gerichtsgebühr von 0,04 Cent je dem Einsichtnehmenden übermittelten Zeichen zu entrichten. Wird zu dieser Einsicht eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so ist der Bundesminister für Justiz ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand Art und Zeitpunkt der Entrichtung der Gerichtsgebühr durch Verordnung zu bestimmen; in diesem Fall sind die Gerichtsgebühren dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben.

    (2) § 31a ist auf den in Abs. 1 angeführten Gebührenbetrag mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf den nächsthöheren Hundertstelcent aufzurunden ist.

    (3) Die Einsicht in die Ediktsdatei sowie kurze Mitteilungen daraus (§ 89k Abs. 1, 3 und 4 GOG)

    sind gebührenfrei.“

  6. § 6b wird aufgehoben.

  7. § 10 samt Überschrift lautet:

    „Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen

    § 10. (1) Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach § 45 Bundesimmobiliengesetz,

    § 12 Abs. 2 Bundesforstegesetz 1996 und § 44 Abs. 4 ORF-Gesetz sowie die sich aus § 10

    Bundesstatistikgesetz 2000 ergebende Gebührenbefreiung der Organe der Bundesstatistik für die Einsicht in die Register sowie die Abfrage und Datenübermittlung daraus.

    (2) Nach Abs. 1 weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen treten nur ein, wenn sie in der Eingabe,

    bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.

    (3) Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind befreit:

  8. der Masseverwalter (Konkursmasse) und der Gläubigerausschuss, dies mit Ausnahme a) der Gebühren für Rechtsstreitigkeiten, sofern die Konkursmasse als Klägerin oder Rechtsmittelwerberin auftritt, und b) der Pauschalgebühren;

  9. der Ausgleichsverwalter und der Gläubigerbeirat, ausgenommen bei Rechtsstreitigkeiten, die im Anschluss an das Ausgleichsverfahren geführt werden;

  10. der Staatsanwalt;

  11. die Gerichte und die Behörden der Justizverwaltung;

  12. die Sicherheitsbehörden und -dienststellen im Rahmen der Erfüllung ihrer kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben.“

  13. § 13 lautet:

    „§ 13. (1) Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften ohne Beziehung auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen gewährte Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts-

    und Justizverwaltungsgebühren nach § 15 Abs. 3 Agrarverfahrensgesetz, dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz,

    dem Neugründungs-Förderungsgesetz, dem 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, dem Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz und Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz 2001.

    (2) Nach Abs. 1 weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen erstrecken sich auf alle am Verfahren beteiligten Personen, deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte; sie treten aber nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.“

  14. § 15 wird wie folgt geändert:

    a) Abs. 4 und 5 lauten:

    „(4) Bei einstweiligen Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses dient der Wert des zu sichernden Anspruchs als Bemessungsgrundlage.

    (5) Für Klagen auf künftige Leistung von Ehegattenunterhalt (einschließlich des nachehelichen Unterhalts) oder Kindesunterhalt ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen.

    Wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr geltend gemacht, so dient der Gesamtbetrag der beanspruchten Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Geltendmachung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach den vorstehenden Regelungen ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit geforderte Betrag zusammenzurechnen.“

    b) der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.

  15. In § 16 wird der Betrag „8760 S“ durch den Betrag „630 Euro“ und wird der Betrag „29220 S“

    durch den Betrag „2120 Euro“ ersetzt.

  16. In § 17 wird der Betrag „14610 S“ durch den Betrag „1060 Euro“ und wird der Betrag „73060 S“

    durch den Betrag „5300 Euro“ ersetzt.

  17. § 19 Abs. 3 wird aufgehoben.

  18. In § 19a lautet der letzte Halbsatz:

    „Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.“

  19. § 22 lautet:

    „§ 22. (1) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. a Z 1 ist der Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Konkursmasse zu zahlen. Wenn jedoch die Aufhebung des Konkurses nicht von der vorherigen Bezahlung der Pauschalgebühr abhängig ist (Anmerkung 4 letzter Halbsatz zur Tarifpost 6), obliegt die Zahlung der Pauschalgebühr dem Gemeinschuldner. Im Fall des Zwangsausgleichs sind für die Entrichtung der Pauschalgebühr weiters auch die Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners übernommen haben.

    (2) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. a Z 2 ist der Gemeinschuldner zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet.

    (3) Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für das Konkursverfahren ist nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses weiters auch der Masseverwalter zahlungspflichtig, wenn ihm hinsichtlich dieser Gebühr ein Verschulden an einer Gebührenverkürzung zur Last fällt.

    (4) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. b ist der Schuldner zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet.

    Weiters sind auch die Personen zahlungspflichtig, die im Ausgleich eine Haftung für die Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben.

    (5) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. c ist der Unternehmer, der die Einleitung des Reorganisationsverfahrens beantragt (§ 1 Abs. 1 URG), zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet.“

  20. § 23 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Wert des Unterhaltsanspruchs ist nach § 15 Abs. 5 sowie nach § 58 JN zu berechnen, soweit in den Anmerkungen zur Tarifpost 7 nichts anderes bestimmt wird.“

  21. In § 26 Abs. 1 entfällt im Klammerausdruck des letzten Satzes die Wendung „ , Übernahmspreises“.

  22. In § 31 wird in Abs. 1 und 5 jeweils der Betrag „4000 S“ durch den Betrag „290 Euro“ ersetzt.

  23. § 31a lautet:

    „§ 31a. (1) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren sowie die in §§ 16 und 17 angeführten Bemessungsgrundlagen neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2001

    verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes und...

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