Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Alkoholabgabegesetz 1973, das Gebührengesetz 1957, das Mineralölsteuergesetz 1981, das Investitionsprämiengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Rundfunkgesetz und das Bundesgesetz über die Einführung einer Zinsertragsteuer geändert und steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln geschaffen werden (Abgabenänderungsgesetz 1984)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Einkommensteuergesetz 1972

Artikel I Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.

Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/1974,

335/1975, 391/1975, 636/1975, 143/1976,

664/1976, 320/1977, 645/1977, 280/1978,

571/1978, 550/1979, 545/1980, 563/1980,

520/1981, 620/1981, 111/1982, 164/1982,

570/1982, 587/1983, 612/1983 und 254/1984 und der Kundmachungen BGBl. Nr. 73/1981 und 243/1982 wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Z 5 lautet:

    „5. Bezüge oder Beihilfen a) aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder zur unmittelbaren Förderung der Kunst gewährt werden,

    b) aus öffentlichen Mitteln, aus Mitteln einer

    öffentlichen Stiftung oder aus Mitteln einer im § 4 Abs. 4 Z 5 genannten Institution,

    sofern hiedurch Wissenschaft oder Forschung unmittelbar gefördert werden,

    c) aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln eines Fonds im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5

    lit. b für eine Tätigkeit im Ausland, die der Wissenschaft oder Forschung dient,

    d) nach dem Studienförderungsgesetz, BGBl.

    Nr. 421/1969, und dem Schülerbeihilfengesetz,

    BGBl. Nr. 253/1971,"

  2. § 4 Abs. 3 lautet:

    „(3) Besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung und werden Bücher auch nicht freiwillig geführt, dann kann als Gewinn der Überschuß

    der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt werden. Dabei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten). Nach Wahl des Steuerpflichtigen können bei der Gewinnermittlung die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt werden."

  3. Im § 8 Abs. 4 Z 1 und 2 tritt an die Stelle des Hundertsatzes „60 vH" der Hundertsatz „80 vH".

  4. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Die beiden letzten Sätze des § 4 Abs. 3 gelten sinngemäß."

  5. Im § 16 Abs. 1 treten an die Stelle des zweiten Satzes folgende Sätze:

    „Die beiden letzten Sätze des § 4 Abs. 3 gelten sinngemäß. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind."

  6. § 16 Abs. 1 Z 8 letzter Satz lautet:

    „Die Bestimmungen des § 6 Z 11 und des § 13 gelten sinngemäß,"

  7. Im § 18 Abs. 1 Z 4 tritt an die Stelle des Wortes „fünf" das Wort „sieben".

  8. § 18 Abs. 1 Z 6 lautet:

    „6. Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, soweit sie nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln sind,"

  9. § 18 Abs. 2 Z 4 vierter Satz lautet:

    „Der im ersten Satz genannte Höchstbetrag erhöht sich ab dem Jahr, in dem der Steuerpflichtige das 50. Lebensjahr vollendet, um 10000 S, wenn die Sonderausgaben für Lebensversicherungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 insgesamt den Betrag von 10000 S übersteigen."

  10. Im § 18 Abs. 2 entfallen die Z 6 und 8. Die bisherige Z 5 a erhält die Bezeichnung Z 6.

  11. Im § 18 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.

  12. § 21 Abs. 1 Z 1 lautet:

    „1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft,

    Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau,

    Gemüsebau, Baumschulen und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Die Bestimmungen des

    § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955,

    BGBl. Nr. 148, gelten sinngemäß,"

  13. § 22 Abs. 1 Z 1 lautet:

    „1.

    1. Einkünfte aus einer wissenschaftlichen,

    künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit,

    b) Einkünfte aus der Berufstätigkeit der

    Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Rechtsanwälte,

    Patentanwälte und Notare, der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker,

    der Architekten, der Wirtschaftstreuhänder,

    der Bildberichterstatter, Journalisten,

    Dolmetscher, Übersetzer und aus einer ähnlichen freiberuflichen Tätigkeit.

    Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen auch die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden,

    c) Einkünfte aus der therapeutischen psychologischen Tätigkeit von Personen, die die philosophischen oder geisteswissenschaftlichen Universitätsstudien mit dem Hauptfach Psychologie abgeschlossen haben,

    weiters Einkünfte aus der Tätigkeit als Hebamme, als freiberuflich im medizinischen Dienst im Sinne des § 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 Tätiger sowie aus der Tätigkeit als Berater in den gemäß Bundesgesetz BGBl.

    Nr. 80/1974 geförderten Familienberatungsstellen.

    Eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne der lit. a bis c liegt auch dann vor, wenn ein Angehöriger eines freien Berufes in seinem Beruf im Rahmen von Veranstaltungen tätig wird, denen die für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften fehlen. Ein Angehöriger eines freien Berufes ist weiters auch dann freiberuflich tätig,

    wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung ist, daß er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Falle vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen,"

  14. § 26 Z 7 lit. b zweiter Satz lautet:

    „Zum Bruttojahresarbeitslohn zählen sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit außer der Familienbeihilfe."

  15. Im § 26 Z 7 tritt am Ende an die Stelle des Beistriches ein Punkt und wird folgender Satz angefügt:

    „Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 2 lit. a bis c eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden,"

  16. § 26 Z 8 erster Satz lautet:

    „Umzugskostenvergütungen, die den im privaten Dienst angestellten Personen anläßlich einer Versetzung aus betrieblichen Gründen an einen anderen Dienstort oder infolge der dienstlichen Verpflichtung,

    eine Dienstwohnung ohne Wechsel des Dienstortes zu beziehen, gewährt werden; dies gilt auch für Versetzungen innerhalb von Konzernen."

  17. Im § 27 Abs. 2 tritt am Ende der Z 2 an die Stelle des Punktes ein Beistrich und wird als Z 3

    angefügt:

    „3. bei der Veräußerung einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös,

    höchstens den seinerzeitigen Anschaffungskosten,

    und dem durch steuerlich wirksame Verluste herabgeminderten Einlagenstand."

  18. § 33 Abs. 5 lautet:

    „(5) Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Wege des Steuerabzuges vom Arbeitslohn zu erfassen sind, so steht ihm ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 3500 S zu. Ab der Veranlagung 1983 beträgt der Arbeitnehmerabsetzbetrag 4000 S jährlich. Der Absetzbetrag darf die Steuer nicht übersteigen, die nach § 33 Abs. 1 bis 4 und 8 auf die Einkünfte im Sinne des ersten Satzes entfallen würde. Einem Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) steht ein Grenzgängerabsetzbetrag von 4000 S jährlich zu. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag."

  19. § 33 Abs. 8 lautet:

    „(8) Die Einkommensteuer wird nicht erhoben,

    wenn sie den Betrag von 1100 S nicht übersteigt.

    Ãœbersteigt die Einkommensteuer den Betrag von 1100 S, dann wird sie bis zu einem Betrag von 1130 S mit 150 S,

    bis zu einem Betrag von 1160 S mit 200 S,

    bis zu einem Betrag von 1190 S mit 300 S,

    bis zu einem Betrag von 1230 S mit 500 S,

    bis zu einem Betrag von 1270 S mit 750 S,

    bis zu einem Betrag von 1330 S mit 1100 S erhoben."

  20. § 34 Abs. 5 letzter Satz lautet:

    „Dabei sind die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3

    Z 9 außer Ansatz zu lassen."

  21. § 48 Abs. 2 und 3 lautet:

    „(2) Die Lohnsteuerkarten sind auf Grund des Ergebnisses einer Personenstandsaufnahme mit Wirkung für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre auszuschreiben.

    (3) Für Arbeitnehmer, die als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Pensionen von einer

    öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen,

    behalten die bei den pensionsauszahlenden Stellen vorgelegten Lohnsteuerkarten ohne Rücksicht auf den allgemeinen Geltungszeitraum ihre Gültigkeit dauernd...

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