Bundesgesetz vom 13. Dezember 1960, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 abgeändert und ergänzt wird (4. Gehaltsgesetz-Novelle).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 94/1959,

BGBl. Nr. 247/1959 und BGBl. Nr. 297/1959

wird geändert wie folgt: Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 121/1961.

  1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen,

    Dienstzulagen, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage,

    Wachdienstzulage, Truppendienstzulage,

    Truppenverwendungszulage, Familienzulagen,

    Teuerungszulagen, Ergänzungszuschläge)."

  2. § 4 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten:

    „Kommt eine Kinderzulage nach Abs. 2 nicht in Betracht, so kann dem Beamten in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag für jedes zu seinem Haushalt gehörende und von ihm ganz oder teilweise erhaltene Kind, das das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und als unversorgt anzusehen ist, eine Kinderzulage zuerkannt werden."

  3. § 48 Abs. 6 hat zu lauten:

    „(6) Durch eine Überstellung nach den Abs. 3

    und 5 wird der Vorrückungstermin nicht berührt."

  4. § 52 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Der Kollegiengeldanteil beträgt bei Erfüllung der vollen vom Bundesministerium für Unterricht festgesetzten Lehrverpflichtung das volle für die Vorlesungen und Übungen (Lehrveranstaltungen)

    des Hochschulprofessors eingehende Kollegiengeld bis zur Höhe des Eintausendeinhundertfachen des einfachen Kollegiengeldes und die Hälfte des darüber hinaus eingehenden Kollegiengeldes; er beträgt jedoch mindestens das Fünfhundertfache und höchstens das Eintausendachthundertfünfundsiebzigfache des einfachen Kollegiengeldes."

  5. § 58 Abs. 3 lit. c hat zu lauten:

    „(c) Arbeitslehrerinnen an Hauptschulen, Sonderschulen oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen mit der Befähigung zum Unterricht in Mädchenhandarbeit und Hauswirtschaft an Hauptschulen."

  6. In § 65 Abs. 1 haben die Gehaltsansätze der Verwendungsgruppe S 4 zu lauten:

  7. Abs. 4 des § 68 erhält die Bezeichnung Abs. 5; als Abs. 4 wird eingefügt:

    „(4) Bei Überstellungen nach den Abs. 1 bis 3

    ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe verbrachte Zeit bis zum Ausmaß

    von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall einer Dienstalterszulage anzurechnen. Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11 sind sinngemäß

    anzuwenden."

  8. Dem § 68 wird als Abs. 6 angefügt:

    „(6) Ist der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der Gehalt, der den Beamten des...

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