Verordnung der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG zur Besorgung der Geschäfte nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz
Auf Grund des Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird verordnet:
§ 1. Die Entscheidungen nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 91/1998,
werden nach Maßgabe des § 3 den Landeshauptleuten der Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich,
Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien übertragen.
§ 2. (1) Die Entscheidungen sind in einer Landes-Projektgruppe unter dem Vorsitz des Landeshauptmannes zu treffen.
(2) Der Landes-Projektgruppe haben jedenfalls anzugehören:
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der Landeshauptmann oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender,
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ein Vertreter des Landesschulrates,
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ein Vertreter der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice,
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ein Vertreter der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
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ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte,
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ein Vertreter der Landesorganisation des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
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ein Vertreter der Landesgruppe der Vereinigung Österreichischer Industrieller und 8. der Leiter der Lehrlingsstelle.
(3) Die Landes-Projektgruppe kann die Aufnahme von Vertretern weiterer Institutionen mit beratender Stimme, die Bestellung von Stellvertretern sowie die Beiziehung von Experten beschließen.
(4) Die Mitglieder der Landes-Projektgruppe (deren Stellvertreter) werden vom Landeshauptmann auf Vorschlag der jeweiligen Organisation bestellt.
§ 3. In den Aufgabenbereich der Landes-Projektgruppe fallen folgende Aufgaben:
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Ermittlung der vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen in fachlicher und örtlicher Hinsicht,
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Entscheidung über die örtliche und fachliche Verwendung der dem Bundesland getrennt nach Lehrgängen und...
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