Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 7. August 1987, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst geändert wird

Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. März 1978, BGBl. Nr. 203, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 499/1984, über die Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie

-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst wird wie folgt geändert:

  1. § 12 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Grundausbildung für Wachebeamte hat höchstens 24 Monate zu dauern. Sie muß neben dem Ausbildungslehrgang eine praktische Verwendung

    (Schulung am Arbeitsplatz) umfassen."

  2. In der Anlage 1, Abschnitt A, wird als Z 25

    angefügt:

    „25. Politische Bildung (verbindliche Übung-Teilnahmeverpflichtung)"

    Artikel II

    (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1987 in Kraft.

    (2) Die...

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