Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen (VgBSeil 2006) geändert wird

412. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen (VgBSeil 2006) geändert wird

Aufgrund der §§ 18 Abs. 2 und 20 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2007, wird verordnet:

Die Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen (VgBSeil 2006), BGBl. II 287/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge ?geringfügige Zu- und Umbauten sowie geringfügige Abtragungsmaßnahmen? durch die Wortfolge ?nicht umfangreiche Zu- und Umbauten sowie damit verbundene Abtragungsmaßnahmen? ersetzt.

2. § 1 Abs. 3 entfällt.

3. § 2 lautet:

?Bauvorhaben bei Seilbahnen gemäß §§ 2 sowie 119 Abs. 2 SeilbG 2003 bedürfen keiner seilbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung, sofern

1. die in §§ 18 und 19 SeilbG 2003 angeführten Voraussetzungen gegeben sind,
2. kein unmittelbarer sachlicher und technischer Zusammenhang mit einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben besteht und
3. keine innovativen Merkmale vorliegen.?

4. § 3 Z 2 lautet:

?2. diese Bauvorhaben keinen nachteiligen Einfluss auf die Betriebssicherheit haben.?

5. § 6 erster Satz lautet:

?Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 SeilbG 2003, deren Durchführung unter Leitung einer Person im Sinne des § 20 SeilbG 2003 zu erfolgen hat, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten sowie damit verbundene Abtragungsmaßnahmen:?

6. § 6 Z 7 lautet:

?7. Signaleinrichtungen, die nicht in Sicherheitskreise der Seilbahn eingebunden sind, mit einer Verbindung zu elektrischen Teilsystemen;?

7. § 6 Z 8 lautet:

?8. Erdkabelverbindungen zwischen Stationen oder Stützen einschließlich der Stützenverkabelung, sofern Verbindungen zu elektrischen Teilsystemen bestehen;?

8. § 6 Z 10 lautet:

?10. Fenster von Betriebsräumen zur Beobachtung des Fahrgastverkehrs oder des Betriebsablaufes;?

9. § 6 Z 14 lautet:

?14. Maßnahmen zur Kennzeichnung eines Luftfahrthindernisses gemäß Luftfahrtgesetz, BGBl. I Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2008;?

10. § 6 Z 15 lautet:

?15. Arbeitspodeste und Ruhebühnen an Stützen und in Stationen, ausgenommen in den Abstellbahnhöfen oder bei Abstell- und Wartungsgleisen;?

11. § 6 Z 18 lautet:

?18. konstruktive und steuerungstechnische Änderungen in Abstellbahnhöfen;?

12. § 6 Z 19 lautet:

?19. Gebäude und Flugdächer bis maximal 100 m² bebauter Fläche mit höchstens einem oberirdischen Geschoss und einem Kellergeschoss, sofern sie nicht zum ständigen Aufenthalt von Personen oder der Lagerung gefährlicher Stoffe dienen, einschließlich der damit verbundenen infrastrukturellen Einrichtungen;?

13. § 6 Z 22 lautet:

?22. zusätzliche Windwarneinrichtungen mit einer Verbindung zur Seilbahnsteuerung, die nicht in Sicherheitskreise der Seilbahn eingebunden werden; Umbauten von derartig ausgeführten Windwarneinrichtungen, sofern deren Aufstellungsort nicht verändert wird;?

14. § 6 Z 23 lautet:

?23. Beleuchtungsanlagen für Regelfahrten bei Dunkelheit bei Seilschwebebahnen;?

15. § 6 Z 25 lautet:

?25. Abseilgeräte, die mit den bei der Seilbahn genehmigten nicht identisch sind;?

16. § 6 Z 26 lautet:

?26. audiovisuelle Informationseinrichtungen für Fahrgäste;?

17. § 6 Z 29 lautet:

?29. Lageüberwachungen von Förderseilscheiben und Verdrehüberwachungen von Umlenkscheibenachsen sowie konstruktive Änderungen zur Verhinderung eines Absturzes der Förderseilscheibe von der Achse sowie der Achse samt Seilscheibe bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT