Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

95. Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

Auf Grund des § 41 Abs. 1 und 2 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002 wird die Anlage zum Frauenförderungsplan BGBl. I Nr. 337/2002 mit den Zielvorgaben neu verordnet:

Anlage zum Frauenförderungsplan

Zielvorgaben zur Erhöhung der Frauenanteile bis 31. Dezember 2005 (gemäß § 41 Abs. 3 B-GBG) Die verbindlichen Vorgaben beziehen sich auf Frauen, die zumindest gleich geeignet sind wie der bestgeeignete männliche Bewerber.

Die Fluktuationszahlen beruhen auf der Annahme einer 3-prozentigen Fluktuation pro Jahr.

In jenen Bereichen, in denen der Frauenanteil von 40 % bereits erreicht wurde, ist darauf zu achten, dass durch Neuaufnahmen bzw. durch Funktionsbesetzungen der Frauenanteil nicht unter 40 % sinkt.


Zentralstelle:

Zu § 41 Abs. 3 B-GBG:

Dienstnehmer/innen Männer Frauen Gesamt Frauenanteil in % Fluktuation Vorgaben
SL 1 0 1 0 0 0
GL StV 2 0 2 0 1 1
A1/9 4 1 5 20 1 1
A1/7, v1/5 9 2 11 18,2 1 1
A2/7, v2/5 16 3 19 15,8 1 1
A2/8 3 1 4 25 1 1
A3/GL, A3/1, v3/1 11 7 18 38,9 1 1

Es ist weiters darauf Bedacht zu nehmen, dass, da in den Sektionen III und V der Frauenanteil in Führungspositionen bereits 50 bis 100 % beträgt, vermehrt in den Sektionen I, II und IV der Frauenanteil in oben genannten Funktionen und Funktionsgruppen zu erhöhen ist.

Um ein kohärentes Bild über die Anteile von Frauen in Führungspositionen, unabhängig von der Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen oder in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach § 41 Abs. 2 Z 1 entfallen, zu liefern, wird eine Aufstellung der FunktionsträgerInnen in der Zentralstelle, nach dem Geschlecht getrennt, zum Stichtag 1.12.2003 angehängt. Differenzen zwischen der Gesamtzahl der Funktionen und der Summe aus "Männern" und "Frauen" ergeben sich aus dem Umstand der noch nicht erfolgten (Nach)Besetzung.


Leitungsfunktionen

Funktion Frauen Männer gesamt Frauenanteil in %
Sektionen 1 3 5 20
Kabinett 2 0 2 100
KJAnwaltschaft 1 0 1 100
Gruppen 1 4 5 20
Abteilungen 17 28 46 36,96
Kanzleidirektion 1 1 2 50
Min. BH 0 1 1 0
Mi
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